Mietvertrag kündigen - Kündigungsschreiben
Wer eine Wohnung bzw. einen Mietvertrag kündigen möchte, sollte sich unbedingt an bestimmte Formen und Fristen halten. Das passende Kündigungsschreiben sollte immer schriftlich zugestellt werden. Eine Word-Vorlage findet man hier auf Finanz.de. Die Kündigungsfristen sind dabei einzuhalten.
Übersicht
- Bei einer Kündigung eines Mietvertrages ist auf die geltende Kündigungsfrist zu achten.
- Die Kündigung sollte rechtzeitig an den Vermieter zugestellt werden.
- Das Kündigungsschreiben sollte schriftlich per Post übermittelt werden.
- Eine Bestätigung des Erhalts durch den Vermieter sollte eingefordert werden.
- Etwaige Sonderkündigungsrechte sind zu beachten.
Wer plant, in eine neue Wohnung zu ziehen, sollte den aktuellen Mietvertrag rechtzeitig kündigen. So vermeidet man doppelte Mietzahlungen und Streitigkeiten mit dem Vermieter. Für Mieter gelten hierbei klare Regeln und Fristen, die beachtet werden müssen. Auch die Form der Kündigung ist wichtig.
Um die Wohnung form- und fristgerecht zu kündigen, kann die kostenlose Kündigungsvorlage (Word-Datei) auf Finanz.de verwendet werden. Einfach Kündigungsschreiben herunterladen, mit den eigenen Angaben und Daten befüllen und direkt an den Vermieter senden.
Ein Kündigungsschreiben kann etwa wie folgt lauten:
Kündigung des Mietvertrags für die Wohnung [Adresse]
Sehr geehrter Herr Vermieter,
hiermit kündige ich den bestehenden Mietvertrag für die Wohnung in der [Adresse] fristgerecht zum [Kündigungsdatum], hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Ich bitte Sie, mir den Erhalt dieses Kündigungsschreibens sowie das Datum des Mietvertragsendes schriftlich zu bestätigen. Zudem möchte ich Sie bitten, mir einen Termin für die Wohnungsübergabe zu nennen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Wie kündigt man einen Mietvertrag richtig?
Die Kündigungsfrist für Mietverträge beträgt in der Regel drei Monate. Das Kündigungsschreiben sollte also rechtzeitig – spätestens bis zum dritten Werktag des Monats zu Beginn der dreimonatigen Frist – an den Vermieter zugestellt werden. Eine Kündigung sollte immer schriftlich erfolgen. Als Mieter sollte man sich diese vom Vermieter ebenfalls schriftlich bestätigen lassen.
Während Vermieter keine grundlose Kündigung eines Mietvertrages aussprechen können, müssen Mieter keinen Grund auf dem Kündigungsschreiben anführen. Bei befristeten Mietverhältnissen sollte unbedingt auf ein Sonderkündigungsrecht geachtet werden.
Kündigungsfrist für Mieter
Als Mieter kann der Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden (§ 573c Abs. 1 BGB). Es spielt dabei keine Rolle, wie lange man bereits in der Wohnung wohnt – die Kündigungsfrist verlängert sich nicht. Wichtig ist, dass die schriftliche Kündigung spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter ankommt, damit dieser Monat bereits mitzählt. Auch Samstage gelten als Werktage.
Wurde die Frist verpasst, verschiebt sich das Vertragsende einfach um einen Monat.
Eine Kündigung ist nur schriftlich gültig und muss persönlich unterschrieben sein. Elektronische Mitteilungen wie E-Mails oder WhatsApp sind nicht zulässig (§ 568 BGB).
Um nachzuweisen, wann die Kündigung dem Vermieter zugestellt wurde, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine davon ist die persönliche Übergabe des Schreibens in Anwesenheit eines Zeugen. Alternativ kann die Kündigung als Einwurfeinschreiben verschickt werden – dabei wird die Zustellung im Briefkasten des Vermieters dokumentiert. Ein Einschreiben mit Rückschein ist nicht zwingend erforderlich und hat sogar Nachteile, da der Vermieter es persönlich abholen muss, was zu Verzögerungen führen kann.
Vor einer Kündigung ist ein Blick in den Mietvertrag ratsam. In einigen Fällen ist die Kündigung für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen – maximal jedoch vier Jahre (§ 573 Abs. 4 BGB). Auch bei befristeten Mietverträgen ist eine Kündigung vor Ablauf des Vertrags meist nicht möglich.
Sonderkündigungsrecht für Mieter
Es gibt besondere Gründe, die ein außerordentliches Kündigungsrecht mit verkürzter Frist ermöglichen. Dies kann auch bei einem befristeten Mietvertrag oder einem Kündigungsausschluss relevant sein. Hier die vier wichtigsten Sonderkündigungsfälle:
- Modernisierung der Wohnung
Wird eine umfassende Sanierung angekündigt, kann der Mietvertrag außerordentlich zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden (§ 555e BGB). - Mieterhöhung
Bei einer Mieterhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht. Innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Erhöhung kann zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden (§ 561 BGB). - Tod eines Mieters
Verstirbt ein Mieter, können der überlebende Partner oder die Erben den Vertrag innerhalb eines Monats mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 563a Abs. 2 BGB). Der Vermieter kann das Mietverhältnis ebenfalls ohne besonderen Grund beenden (§ 564 BGB). - Gesundheitliche Gefährdung
Bei erheblichen Mängeln wie Schimmel oder Baufälligkeit, die eine ernsthafte gesundheitliche Gefahr darstellen, ist eine fristlose Kündigung möglich (§ 543 BGB).
Was tun bei früherem Auszug?
Sollte der Mieter vor Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen, muss die Miete bis zum Ende des Mietverhältnisses weiterhin gezahlt werden. Ein vorgeschlagener Nachmieter muss vom Vermieter nicht akzeptiert werden, es sei denn, eine entsprechende Nachmieterklausel ist im Vertrag festgelegt.
Wichtig: Der Vermieter darf nicht doppelt kassieren, wenn die Wohnung vor Ablauf der Kündigungsfrist an einen neuen Mieter übergeben wird oder umfassend umgebaut wird (§ 537 Abs. 2 BGB). In diesem Fall entfällt die Mietzahlung ab Beginn der Renovierungsarbeiten.