Abschaffung von Steuerklassen: Wer zukünftig davon profitiert
Noch in diesem Jahr soll die Abschaffung der Steuerklasse 3 und 5 für Ehepaare und Partner in Lebensgemeinschaften beschlossen werden. Sie sollen zukünftig nur noch die Steuerklasse 4 verwenden können. Wer davon wie profitiert, findet man hier auf Finanz.de.
Die Bundesregierung plant die Abschaffung der Steuerklasse 3 und 5 für Ehepartner und Partner in Lebensgemeinschaften. Das würde deutliche steuerliche Änderungen für Ehepaare und Familien bedeuten. Ein entsprechendes Gesetz soll im Laufe des Jahres von Finanzminister Christian Lindner vorgelegt werden, wie die Bild Zeitung berichtet.
Durch die Abschaffung der Lohnsteuerklassen 3 und 5 würden Ehepaare nur noch in der Steuerklasse 4 gemeinsam veranlagen können. Die Kombination 3/5 würde demnach entfallen. Bisland können sich Partner aussuchen, ob sie die Kombination 4/4 oder 3/5 anwenden möchten. Der Unterschied liegt darin, dass bei Steuerklasse 3 höhere Absetzbarkeiten und Freibeträge anwendbar sind, die in Klasse 5 entfallen. In Steuerklasse 4 wäre die Aufteilung gleichmäßig - das macht jedoch derzeit vor allem dann Sinn, wenn die Einkommen beider Partner ähnlich hoch sind. Hierbei kann auch die Faktorregelung angewendet werden.
Bei der 3/5-Kombination profitiert vor allem der Ehepartner mit deutlich höherem Einkommen, da dieser letztlich weniger Einkommensteuer zu zahlen hat. Entfallen nun also diese beiden Klassen, so würde der Ehepartner, der zuvor in Klasse 5 veranlagt wurde, steuerlich profitieren, jener in Klasse 3 jedoch weniger absetzen können. Letztlich würde es also vor allem bei deutlich unterschiedlichen Einkommenshöhen der Partner einen Unterschied im Haushaltseinkommen machen.
In Steuerklasse 3 profitiert man etwa vom doppelten Kinderfreibetrag von 9.312 Euro, hingegen kann der Partner in Steuerklasse 5 diesen nicht mehr anwenden. Das soll zukünftig in der 4/4-Kombination nicht mehr möglich sein.
Wechsel der Steuerklassen
Im Falle einer Heirat oder einer Eintragung der Partnerschaft, werden beide Partner automatisch vom Finanzamt in Steuerklasse 4 eingeordnet. Um von der Kombination aus Klasse 3 und 5 profitieren zu können, ist dafür ein eigener Antrag notwendig. Dieser Wechsel der Steuerklasse kann beim Finanzamt via Formular bzw. Antrag über Elster eingebracht werden.
Ein unterjähriger Wechsel in die Lohnsteuerklasse 3 wird rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr berechnet. Ehepaaren und Partnerschaften ist es möglich, die Steuerklassen mehrmals pro Jahr zu wechseln. Das ist von Vorteil, wenn sich während des Jahres die Einkommensverhältnisse eines oder beider Partner deutlich ändert.
Höhe der Einkommensteuer berechnen
In welcher Steuerklasse man aktuell veranlagt wird, findet man auf dem Einkommensteuerbescheid bzw. auf der Lohnsteuerbescheinigung. Auch auf der Steuererklärung kann man für die letzten Jahre die Lohnsteuerklasse einsehen, in der man das Einkommen veranlagt hat.
Wie hoch die Einkommensteuer aktuell je nach Steuerklasse ausfällt, findet man hier auf Finanz.de mit dem kostenlosen Einkommensteuerrechner. Wie viel Steuern auf das zu versteuernde Einkommen zu zahlen ist, findet man hier in der Einkommensteuertabelle.
Mehr Informationen: Steuerklassen