Inflationsprämie bis 3.000 Euro: So lange gibt es die steuerfreie Auszahlung noch
Die Inflationsprämie von bis zu 3.000 Euro wurde bereits an viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland ausgezahlt. Einige warten jedoch nocht immer. Bis zu diesem Datum ist eine Auszahlung noch möglich. Alle Details findet man hier auf Finanz.de.
Die sogenannte Inflationsprämie, auch bekannt als Inflationsausgleichsprämie, stellt eine freiwillige zusätzliche Zahlung von Arbeitgebern an ihre Mitarbeitenden dar, die darauf abzielt, die inflationsbedingte Minderung der Kaufkraft auszugleichen. In Deutschland haben bereits zahlreiche Beschäftigte von dieser Maßnahme profitiert. Dennoch gibt es weiterhin Angestellte, die bislang keine entsprechende Zahlung erhalten haben.
Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, dass Betroffene von dieser Prämie profitieren können, da diese auch im Jahr 2024 bis zu einem festgelegten Datum ausgezahlt werden kann. Finanz.de hat darüber berichtet.
Im Oktober 2022 hatte die Bundesregierung aufgrund der stark gestiegenen Lebenshaltungskosten ein Gesetz verabschiedet, das es Arbeitgebern auf freiwilliger Basis ermöglicht, eine steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro an ihre Mitarbeitenden zu leisten. Diese Sonderzahlung kann noch bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen.
Unterschiede je Branche
Wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) in einer Mitteilung erläutert, muss die steuerfreie Sonderzahlung nicht in einer einzigen Tranche geleistet werden. Beispielsweise kann eine Arbeitnehmerin, die im Jahr 2022 bereits 1.000 Euro und im Jahr 2023 weitere 1.500 Euro erhalten hat, im Jahr 2024 zusätzlich bis zu 500 Euro steuerfrei erhalten. Auch eine Aufteilung der Prämie in mehrere Teilbeträge, etwa zehn Zahlungen zu je 300 Euro, ist möglich.
Wichtig zu beachten ist, dass die Sonderzahlung auf der Gehaltsabrechnung als Inflationsausgleichsprämie ausgewiesen wird und zusätzlich zum regulären Lohn erfolgt, nicht als Ersatz dafür. Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Prämie im Lohnkonto entsprechend zu vermerken.
Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie haben laut VLH alle Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte, wie Minijobber und Aushilfskräfte, sind anspruchsberechtigt. Darüber hinaus profitieren Auszubildende sowie Personen im Bundesfreiwilligendienst von dieser Prämie. Selbst für Arbeitnehmende in Alters Teilzeit oder jene, die Vorruhestandsgeld beziehen, besteht die Möglichkeit, diese Prämie zu erhalten.
Inflationsprämie und Einkommensteuer
Ein wichtiger Hinweis für Steuerpflichtige: Die Inflationsausgleichsprämie muss in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden, da weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge darauf anfallen. Diese Prämie erhöht somit nicht das zu versteuernde Einkommen