Hohe Nachzahlung droht: Viele Rentner von neuem Urteil betroffen
Vielen Rentnerinnen und Rentnern droht aufgrund eines neuen Urteils eine hohe Nachzahlung. Woran das liegt und wer davon betroffen ist, findet man hier auf Finanz.de.

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Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat weitreichende Auswirkungen auf die Berechnung von Witwenrenten. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Einkünfte bei der Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden dürfen.
Diese Entscheidung könnte für tausende Rentenbezieher finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen – bis hin zu Rückforderungen bereits gezahlter Rentenbeträge. Das berichten mehrere Medien, wie u.a. echo24.de.
Verlustvorträge bei der Steuer – aber nicht bei der Rente
Das BSG hat klargestellt, dass steuerlich anerkannte Verlustvorträge aus früheren Jahren bei der Berechnung der Witwen Rente keine Rolle mehr spielen dürfen. Diese Regelung betrifft insbesondere selbstständig tätige Witwen und Witwer, deren vergangene geschäftliche Verluste in der Steuererklärung anerkannt, aber im Rentensystem nicht berücksichtigt wurden.
Das Gericht bezieht sich auf § 18a Absatz 2a SGB VI und stellt in seiner Entscheidung (Az.: B 5 R 3/23 R) unmissverständlich fest: Maßgeblich für die Anrechnung auf die Witwenrente ist das tatsächlich verfügbare Einkommen im aktuellen Bezugszeitraum – nicht der steuerliche Gewinn oder Verlust auf dem Papier.
Fallbeispiel mit deutlicher Wirkung
Im konkreten Fall ging es um eine Schaustellerin, die seit 1992 eine Witwenrente erhielt. In den Jahren 2007 bis 2016 erwirtschaftete sie wieder positive Einkünfte. Aufgrund eines Verlustvortrags aus früheren Jahren setzte das Finanzamt jedoch keine Steuer fest. Die Rentenversicherung hingegen erkannte diese Verluste nicht an und forderte über 12.000 Euro zurück – mit Erfolg, wie das BSG entschied.
Das Urteil bedeutet, dass viele vergleichbare Fälle nun ebenfalls überprüft werden könnten. Rückforderungen seitens der Rentenversicherung sind wahrscheinlich, sofern zu Unrecht zu hohe Leistungen erbracht wurden.
Hinterbliebenenrente: Zweck und Bedingungen
Die Witwen- oder Witwerrente soll den Einkommensausfall nach dem Tod des Partners teilweise ausgleichen. Die Leistung richtet sich nach dem Anspruch des verstorbenen Versicherten, wird jedoch nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der hinterbliebene Ehepartner oder Lebenspartner wirtschaftlich auf sie angewiesen ist.
Dabei gilt: Jedes eigene Einkommen wird – mit bestimmten Freibeträgen – auf die Witwenrente angerechnet. Im sogenannten „Sterbevierteljahr“, also in den ersten drei Monaten nach dem Todesfall, bleibt das Einkommen anrechnungsfrei. Danach beginnt die reguläre Anrechnung.
Besonders betroffen sind nun Menschen mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, bei denen frühere Verluste zu einer Verrechnung führten, die im Rentensystem nicht zulässig ist.
Reaktion der Rentenversicherung erwartet
Die Deutsche Rentenversicherung dürfte angesichts des Urteils künftig genauer hinsehen, ob steuerliche Besonderheiten wie Verlustvorträge unzulässig angerechnet wurden. Damit steigt das Risiko für Betroffene, nachträgliche Bescheide zu erhalten oder zur Rückzahlung bereits überwiesener Renten verpflichtet zu werden.
Das Urteil verdeutlicht die Trennung zwischen Steuerrecht und Rentenrecht. Während das Finanzamt mit Verlustvorträgen steuerliche Entlastung gewährt, bleibt für die Rentenversicherung nur das reale, verfügbare Einkommen entscheidend.
Auswirkungen auf die Rentenplanung
Viele Rentner sehen sich bereits mit höheren Ausgaben durch gestiegene Krankenversicherungsbeiträge konfrontiert. Für Witwen und Witwer, die von diesem Urteil betroffen sind, könnten sich zusätzliche finanzielle Belastungen ergeben. Die Rentenversicherung empfiehlt deshalb, den eigenen Rentenbescheid sowie frühere Einkommensanrechnungen genau zu prüfen – insbesondere bei komplexen steuerlichen Verhältnissen.
Professionelle Beratung durch Rentenberater oder Fachanwälte für Sozialrecht kann im Einzelfall helfen, finanzielle Risiken zu erkennen oder Rückforderungen abzuwehren.
Mehr Informationen: Witwenrente
