Fristen sind entscheidend - Rentenerhöhung für viele auch rückwirkend möglich
Viele Rentnerinnen und Rentner können rückwirkend von einer höheren Rente profitieren. Betroffen sind etwa jene mit Schwerbehinderung. Wichtig ist, die Fristen einzuhalten. Alle Details findet man hier auf Finanz.de.

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Eine nachträglich festgestellte Schwerbehinderung kann für viele Rentnerinnen und Rentner zu einer erheblich höheren Altersrente führen. Das berichtet u.a. die Plattform gegen-hartz.de.
Das zeigt nicht nur die Praxis in deutschen Rentenberatungsstellen, sondern auch mehrere Urteile des Bundessozialgerichts (BSG). Die gute Nachricht: Wird der Grad der Behinderung (GdB) rückwirkend auf mindestens 50 festgesetzt, kann sich das finanziell deutlich auszahlen. Die schlechte: Der Vorteil greift nicht automatisch – Betroffene müssen aktiv werden und wichtige Fristen beachten.
Geringere Abschläge bei der Altersrente
Im Mittelpunkt steht die sogenannte Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese Rentenart kann unter günstigeren Bedingungen und mit geringeren Abschlägen bezogen werden. Normalerweise müssen Versicherte diese Rente bei Antragstellung explizit auswählen. Doch was, wenn die Schwerbehinderung erst später festgestellt wird – und zwar rückwirkend?
Das Bundessozialgericht hat bereits 2007 in einem Grundsatzurteil klargestellt: Wird der GdB 50 oder mehr rückwirkend anerkannt, etwa vom Versorgungsamt, dann ist dieser Zeitpunkt auch für die Rentenversicherung bindend. Rein rechtlich bestand also bereits damals ein Anspruch auf die für Schwerbehinderte vorgesehene Rente – selbst wenn zunächst eine andere Rentenart bewilligt wurde.
Allerdings wird der Bescheid nicht automatisch korrigiert. In der Praxis müssen Betroffene selbst tätig werden und einen sogenannten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Das ist vor allem dann notwendig, wenn der ursprüngliche Rentenantrag keinen Hinweis auf eine laufende Prüfung zum GdB enthielt oder wenn der Schwerbehindertenstatus erst nach Rentenbeginn festgestellt wurde.
Fristen sind entscheidend
Die Fristen sind dabei entscheidend. Innerhalb von vier Jahren nach Erhalt des Rentenbescheids kann die Rente vollständig rückwirkend neu berechnet und nachgezahlt werden. Liegt der ursprüngliche Bescheid bereits länger zurück, ist zumindest eine Korrektur für die vergangenen zehn Jahre möglich – sofern keine Amtspflichtverletzung vorliegt. Existierte zum Zeitpunkt der GdB-Feststellung noch gar kein Rentenantrag, ist eine rückwirkende Leistung nur bis zu zwölf Monate vor Antragstellung zulässig.
Der finanzielle Vorteil kann beachtlich sein. Denn bei der regulären Altersrente gilt ein Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat für eine vorzeitige Inanspruchnahme. Bei schwerbehinderten Menschen fällt dieser Abschlag deutlich geringer aus. Eine nachträgliche Korrektur kann also monatlich spürbar mehr Geld bedeuten – und das rückwirkend für mehrere Jahre.
Voraussetzung ist, dass die Betroffenen dem Überprüfungsantrag eine beglaubigte Kopie des Schwerbehindertenbescheids beilegen, auf dem auch das rückwirkende Datum klar ersichtlich ist. Weitere ärztliche Unterlagen müssen in der Regel nur nachgereicht werden, wenn Zweifel am Datumszusatz bestehen.
Wer sich nicht sicher ist, ob sich ein solcher Antrag lohnt, sollte nicht zögern, sich beraten zu lassen. Die Deutsche Rentenversicherung bietet kostenfreie Auskunft, ebenso wie Sozialverbände und unabhängige Rentenberater. Denn wird kein Antrag gestellt, drohen dauerhaft Einbußen – selbst wenn der Anspruch eigentlich besteht.
Die Botschaft ist klar: Wer eine nachträgliche Schwerbehinderung anerkannt bekommt, sollte keine Zeit verlieren. Mit dem richtigen Antrag lässt sich auch im Nachhinein noch viel für die eigene Altersversorgung herausholen.

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