Diese Fristen gelten 2024 für die Abgabe der Steuererklärung
Für die Durchführung und Abgabe einer Einkommensteuererklärung gelten in Deutschland bestimmte Fristen. Diese werden jährlich aufgrund diverser Umstände geändert. Unterschiede dieser Frist gibt es auch bei der Einreichung über einen Steuerberater oder Lohnsteuerverein. Wann die Steuererklärung 2024 spätestens eingereicht werden muss, findet man hier auf Finanz.de.
Die Einkommensteuererklärung für das vergangene Kalenderjahr 2023 kann theoretisch seit 01. Januar in Deutschland durchgeführt werden. Tatsächlich ist dafür die Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung beim Finanzamt notwendig, die bis Ende Februar spätestens erfolgen muss. Daher kann sie in den meisten Fällen erst ab März 2024 erledigt werden.
Die Durchführung einer Einkommensteuererklärung ist für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Rentnerinnen und Rentner freiwillig. Dennoch ist es sinnvoll, sich die zu viel bezahlte Lohn- und Einkommensteuer als Gutschrift zurück zu holen.
Selbstständige und Freiberufler sind im Gegensatz dazu immer dazu verpflichtet, eine Erklärung im Folgejahr rückwirkend einzureichen. Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen können aber auch Arbeitnehmer und Rentner unter die sogenannte Pflichtveranlagung fallen und somit zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein.
Um die maximale Steuerrückerstattung ausbezahlt zu bekommen, wird es immer empfohlen, unbedingt eine Veranlagung für jedes Jahr durchzuführen! Grundsätzlich können sich alle Steuerpflichtigen entscheiden, ob Sie ihre Einkommensteuererklärung selbst vornehmen oder durch einen Steuerberater professionell erledigen lassen möchten. Je nachdem Art der Durchführung gelten in Deutschland unterschiedliche Fristen.
Abgabefristen für die Steuererklärung 2023
Die Abgabefrist der Steuererklärung für 2023 endet am 02. September 2024. Eigentlich wäre der 31. August 2024 der letztmögliche Tage der Einreichung, doch da dieser Tag auf einen Samstag fällt, gilt die Frist bis zum nächsten Werktag. Sie gilt jedoch nur, wenn man als SteuerzahlerIn die Erklärung selbst durchführt. Wird sie über einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein durchgeführt, verlängert sich die Frist um sieben Monate. Es gilt also eine Frist bis Ende Februar 2025.
Bei der Steuererklärung für das heurige Jahr 2024 gilt ab 2025 eine kürzere Frist. Sie endet für SteuerzahlerInnen, die die Erklärung selbst durchführen, bereits am 31. Juli 2025. Die Verlängerung der Abgabefrist durch SteuerberaterInnen bleibt bestehen. Die Durchführung der Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2022 kann demnach über SteuerberaterInnen oder Lohnsteuerhilfevereine noch bis 31. Juli 2024 erledigt werden.
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