Erhöhung der Unterhaltszahlungen - So viel zahlt man pro Kind in 2025

Die Unterhaltszahlungen für Kinder sind seit Januar 2025 erhöht worden. Grundlage dafür liefert sie neue Düsseldorfer Tabelle. Alle Details zur Höhe und dem Anspruch von Unterhaltszahlungen in Deutschland findet man hier auf Finanz.de.

10.01.2025, 14:23 Uhr, von (Finanzen)
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Bildquelle: FInanz.de / Canva / Euro
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Seit Jahresbeginn 2025 sind die Unterhaltszahlungen für Kinder leicht angestiegen. Je nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht sich der Unterhalt um zwei bis acht Euro monatlich. Allerdings müssen Unterhaltspflichtige nicht zwangsläufig mehr zahlen, da das Kindergeld bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt wird.

Berechnung des Unterhalts mit der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein bewährtes Instrument zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie teilt den Unterhalt in Einkommensstufen des Unterhaltspflichtigen und Altersstufen des Kindes ein. Dadurch lässt sich der Zahlbetrag individuell und transparent ermitteln.

Die gesamte Düsseldorfer Tabelle für 2025 findet man hier auf Finanz.de:

Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen
0-5
Jahre
6-11
Jahre
12-17
Jahre
ab 18
Jahren
% Bedarfskontrollbetrag
bis 2.100 € 482 € 554 € 649 € 693 € 100 1.200/ 1.450 €
2.101 - 2.500 € 507 € 582 € 682 € 728 € 105 1.750 €
2.501 - 2.900 € 531 € 610 € 714 € 763 € 110 1.850 €
2.901 - 3.300 € 555 € 638 € 747 € 797 € 115 1.950 €
3.301 - 3.700 € 579 € 665 € 779 € 832 € 120 2.050 €
3.701 - 4.100 € 617 € 710 € 831 € 888 € 128 2.150 €
4.101 - 4.500 € 656 € 754 € 883 € 943 € 136 2.250 €
4.501 - 4.900 € 695 € 798 € 935 € 998 € 144 2.350 €
4.901 - 5.300 € 733 € 843 € 987 € 1.054 € 152 2.450 €
5.301 - 5.700 € 772 € 887 € 1.039 € 1.109 € 160 2.550 €
5.701 - 6.400 € 810 € 931 € 1.091 € 1.165 € 168 2.850 €
6.401 - 7.200 € 849 € 976 € 1.143 € 1.220 € 176 3.250 €
7.201 - 8.200 € 887 € 1.020 € 1.195 € 1.276 € 184 3.750 €
8.201 - 9.700 € 926 € 1.064 € 1.247 € 1.331 € 192 4.350 €
9.701 - 11.200 € 964 € 1.108 € 1.298 € 1.386 € 200 5.050 €

Quelle: Düsseldorfer Tabelle 2025, olg-duesseldorf.nrw.de

Das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen

Ein Unterhaltspflichtiger darf einen Mindestbetrag seines Einkommens behalten, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige liegt das Existenzminimum 2025 bei 1.450 Euro monatlich. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige beträgt es 1.200 Euro monatlich. Zusätzlich schützt der sogenannte Bedarfskontrollbetrag den Unterhaltspflichtigen davor, dass seine finanziellen Mittel unter das Existenzminimum sinken.

Einfluss von Einkünften und Vermögen des Kindes

Hat das Kind eigene Einnahmen, zum Beispiel aus einer Ausbildung oder regelmäßigen Nebentätigkeiten, mindern diese den Unterhaltsbedarf. Dabei gelten folgende Regeln:

  • Ausbildungsbedingter Mehrbedarf: Vom Einkommen des Kindes werden pauschal 100 Euro für ausbildungsbedingte Kosten abgezogen.
  • Anrechnung des Restbetrags: Die verbleibenden Einnahmen werden zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

Besondere Regelungen betreffen das Vermögen des Kindes: Grundsätzliches Vermögen des Kindes muss nicht für den Unterhalt eingesetzt werden. Erträge aus Vermögen (z. B. Zinsen oder Mieteinnahmen) gelten jedoch als Einkommen und reduzieren den Unterhaltsbedarf.

Keine Berücksichtigung freiwilliger Leistungen

Freiwillige finanzielle Zuwendungen von Dritten, wie Taschengeld von Großeltern, haben keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch. Sie gelten nicht als Einkünfte des Kindes und bleiben unberücksichtigt.

Die Anpassung der Unterhaltszahlungen im Jahr 2025 sorgt für eine moderate Verbesserung der finanziellen Unterstützung für Kinder. Gleichzeitig bleiben wichtige Schutzmechanismen wie das Existenzminimum für Unterhaltspflichtige erhalten. Wer Unterhalt zahlt oder erhält, sollte die Details der Düsseldorfer Tabelle kennen, um eine faire Berechnung sicherzustellen.

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aktualisiert: 10.01.2025, 14:23 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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