Große Unterschiede: Diese Pausch- und Freibeträge gibt es auch 2024
Bei der Steuererklärung für das vergangene Kalenderjahr 2023 können auch heuer wieder diverse Freibeträge und Pauschbeträge geltend gemacht werden. Die aktuelle Höhe und worin der Unterschied zwischen diesen Beträgen liegt, findet man hier auf Finanz.de.
Bei der Steuererklärung und der Berechnung des Einkommens und der Einkommensteuer werden bestimmte Freibeträge und Pauschbeträge angewendet und in Abzug gebracht. Diese wirken steuermindernd und bringen somit mehr Netto-Einkommen für SteuerzahlerInnen. Die Unterschiede zwischen Freibeträgen, Pauschbeträgen und Freigrenzen sind schnell erklärt:
- Der Freibetrag ist jene Summe, die von der Einkommensteuer befreit ist. Der bekannteste Freibetrag ist eben der Grundfreibetrag – also der steuerfreie Anteil des Jahreseinkommens.
- Als Pauschbetrag gilt ein vom Finanzamt automatisch zum Abzug gebrachter Betrag, der ohne Nachweis oder Belege vom Bruttojahreseinkommen abgezogen wird. Übersteigen die absetzbaren Kosten den Pauschbetrag – etwa den Arbeitnehmerpauschbetrag bzw. die Werbungskostenpauschale – so wird der Mehrbetrag abgezogen.
- Als Freigrenze gilt ein Maximalbetrag an sonstigen Einkünften, die unterhalb dieser Grenze nicht besteuert werden. Übersteigen die Gewinne die Freigrenze, fallen wiederum Steuern an. Das betrifft etwa Einkünfte aus privater Veräußerung. Die Freigrenze liegt hierfür ab 2024 bei 1.000 Euro – zuvor waren es 600 Euro jährlich.
Freibeträge für das Jahr 2024
Diese Freibeträge können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden, um die zu zahlende Einkommensteuer zu reduzieren:
Wie bereits beschrieben, gilt der Grundfreibetrag als steuerfreies Einkommen bzw. jenen Anteil am Gesamteinkommen, für den keine Einkommensteuer bezahlt werden muss. Für 2024 liegt der Grundfreibetrag bei 11.604 Euro, davor waren es 10.908 Euro in 2023. Er wird automatisch bei der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung, sowie bei der Steuererklärung berücksichtigt. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare in Steuerklasse 4 gilt hier der doppelte Betrag.
Der sogenannte Sparerfreibetrag liegt 2024 bei 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Ehepartnern in Steuerklasse 4. Zuvor lag dieser Betrag bei 801 Euro für Alleinstehende. Bis zu diesem Betrag sind Einkünfte aus Kapitalvermögen innerhalb des Jahres steuerfrei.
Die Werbungskostenpauschale, auch als Arbeitnehmer-Pauschbetrag bezeichnet, liegt 2024 bei 1.230 Euro. Dieser Betrag wird pauschal und automatisch vom Finanzamt bei der Steuererklärung abgezogen. Sofern weitere Werbungskosten geltend gemacht werden, können diese nur schlagend werden und steuermindernd wirken, wenn sie in Summe diesen Betrag übersteigen. Nachweise sind für diese 1.230 Euro keine zu erbringen.
Auch die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) fällt unter diese Werbungskosten. Sie gilt als Abgeltung der Aufwendungen für Fahrten in die Arbeit und retour.
Die Homeoffice-Pauschale wirkt sich ebenfalls erst dann steuermindernd aus, wenn sie bzw. die Summe aller Werbungskosten den Betrag der Werbungskostenpauschale übersteigen. Wie auch 2023 können heuer sechs Euro und maximal 210 Homeoffice-Tage bei der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Das ergibt auch 2024 in Summe bis zu 1.260 Euro.
Ein weiterer Pauschbetrag ist die Umzugskostenpauschale. Sie liegt derzeit bei 886 Euro pro Jahr und kann ebenfalls bei der Steuererklärung zur Abgeltung von Umzugskosten im veranlagten Kalenderjahr geltend gemacht werden.
Mehr Informationen: Steuererklärung