Rentenrechner: Netto-Rente in Deutschland berechnen - 2024 / 2025
Die Alters-, Betriebs- und alle anderen Arten der Rente werden in Deutschland - sofern sie über dem Grundfreibetrag liegen - besteuert. Auch Beiträge zur Sozialversicherung werden abgeführt. Mit dem Rentenrechner (Rentenbesteuerungsrechner) können die Nettorente und die zu zahlende Einkommensteuer schnell und einfach online berechnet werden.
So hoch fällt die Netto-Rente aus.
Übersicht
- Die Berechnung der Netto-Rente bzw. die Rentenbesteuerung wurde ab 2005 neu geregelt.
- Für Rente vor 2005 wurde der Ertragsanteil herangezogen.
- Bei der Berechnung der Einkommensteuer für Rentnerinnen und Rentner gibt es diverse Freibeträge und Entlastungsbeträge.
- Von der Rente werden ebenfalls die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen.
- Die zu zahlende Einkommensteuer wird anhand der Bemessungsgrundlage bzw. der zu versteuernden Einkünfte berechnet.
Wenn der steuerpflichtige Teil der Rente den Grundfreibetrag übersteigt, kann es zu einer Einkommensteuerpflicht kommen, und es muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Dabei steht Rentnern neben dem Rentenfreibetrag unter Umständen auch der Altersentlastungsbetrag zu.
Rentenbesteuerung
Das Finanzamt berechnet den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente mithilfe des sogenannten Anpassungsbetrags, der auf den Teil der jährlichen Bruttorente entfällt, der durch regelmäßige Rentenanpassungen entsteht.
Wichtige Daten erhält das Finanzamt automatisch von der Deutschen Rentenversicherung, sodass Rentner diese Informationen nicht selbst in ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen. Dies befreit jedoch nicht von der Pflicht, die Einkommensteuererklärung inklusive der Anlage R einzureichen.
Einkommensteuer
Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Frei- und Entlastungsbeträge bleibt das zu versteuernde Einkommen übrig. Auf dieser Basis wird die Einkommensteuer gemäß der progressiven Steuertabelle berechnet. Liegt das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, fällt keine Steuer an. Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören unter anderem die Altersrente, Betriebsrente, Riesterrente sowie sonstige Kapitalerträge und Bezüge.
Betriebsrente
Betriebsrenten oder Beamtenpensionen, die durch den ehemaligen Arbeitgeber ausgezahlt werden, zählen zum Arbeitslohn und gehören damit zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Ein Teil dieser Versorgungsbezüge bleibt steuerfrei, wodurch eine vollständige Besteuerung von Betriebsrenten und Pensionen vermieden wird. Beamtenpensionen werden als Bezüge des öffentlichen Dienstes aus einem früheren Dienstverhältnis gezahlt und sind stets als Versorgungsbezüge einzustufen. Hierzu gehören unter anderem Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder sowie ähnliche Leistungen, die auf beamtenrechtlichen oder vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften basieren.
Betriebsrenten und Werkspensionen stammen dagegen aus privaten Arbeitsverhältnissen und werden meist nach Erreichen des Rentenalters oder aufgrund von Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenleistungen gezahlt. Auch diese Bezüge gelten grundsätzlich als Versorgungsbezüge, sofern das 63. Lebensjahr erreicht wurde oder im Fall einer Schwerbehinderung das 60. Lebensjahr. Leistungen aus einer Unterstützungskasse des ehemaligen Arbeitgebers fallen ebenfalls in diese Kategorie.
Freibeträge bei Betriebsrenten und Pensionen
Das Finanzamt gewährt auf Betriebsrenten und Pensionen einen steuerfreien Versorgungsfreibetrag sowie einen zusätzlichen Zuschlag. Die Höhe des Freibetrags und des Zuschlags richtet sich nach dem Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmals gewährt wurde. Wenn der Ruhestand vor oder im Jahr 2005 begann, beträgt der Freibetrag 40 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 3.000 Euro pro Jahr. Der Zuschlag liegt bei 900 Euro. Für alle Ruhestandsjahrgänge ab 2006 wird der Freibetrag jährlich reduziert.
Erhalten Steuerpflichtige ihre Versorgungsbezüge nur für einen Teil des Jahres, werden sowohl der Freibetrag als auch der Zuschlag anteilig auf das Kalenderjahr angerechnet.
Diese Regelungen sorgen dafür, dass Pensionen und Betriebsrenten teilweise steuerfrei bleiben und nicht vollständig zur Steuerbelastung beitragen.
Entlastungsbeträge und Freibeträge
Bei der Berechnung der Rente und der daraus resultierenden Einkommensteuer kommen unterschiedliche Freibeträge und Entlastungsbeträge je nach individueller Situation zum Einsatz:
Rentenfreibetrag
Für Renten, die spätestens im Dezember 2005 begannen, betrug der steuerpflichtige Anteil der Bruttorente 50 Prozent. Dieser Anteil steigt für Neurentner bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte. Ab 2021 erfolgt die Erhöhung jährlich nur noch um einen Prozentpunkt, und ab 2023 wird der Anstieg auf einen halben Prozentpunkt pro Jahr verlangsamt. Ab dem Jahr 2058 ist die gesamte Rente steuerpflichtig.
Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass in jedem Fall Steuern gezahlt werden müssen. Für Rentenempfänger, die bis 2057 in Rente gehen, wird ein Rentenfreibetrag festgesetzt. Dieser Freibetrag bleibt in den Folgejahren unverändert, auch wenn die Rente durch künftige Rentenerhöhungen ansteigt. Rentenanpassungen erhöhen somit das steuerpflichtige Einkommen vollständig.
Tabelle zum Rentenfreibetrag
Rentenbeginn (Jahr) | Besteuerungsanteil (%) | Rentenfreibetrag (%) |
---|---|---|
Bis 2005 | 50% | 50% |
2006 | 52% | 48% |
2007 | 54% | 46% |
2008 | 56% | 44% |
2009 | 58% | 42% |
2010 | 60% | 40% |
2011 | 62% | 38% |
2012 | 64% | 36% |
2013 | 66% | 34% |
2014 | 68% | 32% |
2015 | 70% | 30% |
2016 | 72% | 28% |
2017 | 74% | 26% |
2018 | 76% | 24% |
2019 | 78% | 22% |
2020 | 80% | 20% |
2021 | 81% | 19% |
2022 | 82% | 18% |
2023 | 83% | 17% |
2024 | 84% | 16% |
2025 | 85% | 15% |
2026 | 86% | 14% |
2027 | 87% | 13% |
2028 | 88% | 12% |
2029 | 89% | 11% |
2030 | 90% | 10% |
2031 | 91% | 9% |
2032 | 92% | 8% |
2033 | 93% | 7% |
2034 | 94% | 6% |
2035 | 95% | 5% |
2036 | 96% | 4% |
2037 | 97% | 3% |
2038 | 98% | 2% |
2039 | 99% | 1% |
ab 2040 | 100% | 0% |
Altersentlastungsbetrag
Renten profitieren durch den Besteuerungsanteil und Pensionen durch den Versorgungsfreibetrag von steuerlichen Vergünstigungen. Auch für andere Alterseinkünfte gibt es eine steuerliche Erleichterung, und zwar in Form des Altersentlastungsbetrags gemäß § 24a EStG. Dieser begünstigt alle Alterseinkünfte, mit Ausnahme von Renten und Pensionen.
Während der Versorgungsfreibetrag und der Besteuerungsanteil bereits direkt bei der Ermittlung der Einkünfte eine positive Auswirkung haben, wird der Altersentlastungsbetrag erst von der Summe der Einkünfte abgezogen. Erst danach ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte.
Der Altersentlastungsbetrag trägt somit zur Verringerung der Steuerlast bei älteren Steuerzahlern bei. Er steht all jenen zu, die vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres ihr 64. Lebensjahr vollendet haben.
Die Höhe des Altersentlastungsbetrags hängt von dem Jahr ab, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt.
Tabelle
Entscheidend ist hier das Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres:
Kalenderjahr | Altersentlastungsbetrag (%) | Maximalbetrag (Euro) |
---|---|---|
2005 | 40,0% | 1900 Euro |
2006 | 38,4% | 1824 Euro |
2007 | 36,8% | 1748 Euro |
2008 | 35,2% | 1672 Euro |
2009 | 33,6% | 1596 Euro |
2010 | 32,0% | 1520 Euro |
2011 | 30,4% | 1444 Euro |
2012 | 28,8% | 1368 Euro |
2013 | 27,2% | 1292 Euro |
2014 | 25,6% | 1216 Euro |
2015 | 24,0% | 1140 Euro |
2016 | 22,4% | 1064 Euro |
2017 | 20,8% | 988 Euro |
2018 | 19,2% | 912 Euro |
2019 | 17,6% | 836 Euro |
2020 | 16,0% | 760 Euro |
2021 | 15,2% | 722 Euro |
2022 | 14,4% | 684 Euro |
2023 | 13,6% | 646 Euro |
2024 | 12,8% | 608 Euro |
2025 | 12,0% | 570 Euro |
2026 | 11,2% | 532 Euro |
2027 | 10,4% | 494 Euro |
2028 | 9,6% | 456 Euro |
2029 | 8,8% | 418 Euro |
2030 | 8,0% | 380 Euro |
2031 | 7,2% | 342 Euro |
2032 | 6,4% | 304 Euro |
2033 | 5,6% | 266 Euro |
2034 | 4,8% | 228 Euro |
2035 | 4,0% | 190 Euro |
2036 | 3,2% | 152 Euro |
2037 | 2,4% | 114 Euro |
2038 | 1,6% | 76 Euro |
2039 | 0,8% | 38 Euro |
2040 | 0,0% | 0 Euro |
Der Altersentlastungsbetrag beträgt 40 Prozent der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch 1.908 Euro. Als Bemessungsgrundlage dient der Bruttoarbeitslohn sowie die Summe aller weiteren Einkünfte, wie beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge. Dabei können positive Einkünfte mit negativen Einkünften (Verlusten) verrechnet werden.
Bestimmte Einkünfte werden allerdings nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen, dazu gehören steuerfreie Einkünfte, pauschal besteuerter Arbeitslohn, Versorgungsbezüge wie Pensionen und Einkünfte aus Leibrenten. Der Altersentlastungsbetrag wird nicht erst bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt, sondern schon bei der Berechnung der Lohnsteuer.
Ertragsanteil
Der Ertragsanteil bezeichnet den steuerpflichtigen Teil einer Rente. Bis Ende 2004 wurden Renten, sofern sie nicht auf steuerlich geförderten Beiträgen (wie der Riester-Rente oder der Entgeltumwandlung) basierten, ausschließlich mit dem Ertragsanteil besteuert. Dies bedeutet, dass nur der fiktive Ertrag des eingezahlten Kapitals (also der Rentenversicherungsbeiträge) steuerpflichtig war. Der Ertragsanteil ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach dem Alter des Rentners bei Rentenbeginn. Bei Erwerbsminderungsrenten wird der Ertragsanteil basierend auf der Dauer des Rentenbezugs ermittelt.
Tabelle
Entscheidend ist das Alter zu Beginn des Rentenbezugs:
Alter | Ertragsanteil (%) |
---|---|
0 bis 1 | 59% |
2 bis 3 | 58% |
4 bis 5 | 57% |
6 bis 8 | 56% |
9 bis 10 | 55% |
11 bis 12 | 54% |
13 bis 14 | 53% |
15 bis 16 | 52% |
17 bis 18 | 51% |
19 bis 20 | 50% |
21 bis 22 | 49% |
23 bis 24 | 48% |
25 bis 26 | 47% |
27 | 46% |
28 bis 29 | 45% |
30 bis 31 | 44% |
32 | 43% |
33 bis 34 | 42% |
35 | 41% |
36 bis 37 | 40% |
38 | 39% |
39 bis 40 | 38% |
41 | 37% |
42 | 36% |
43 bis 44 | 35% |
45 | 34% |
46 bis 47 | 33% |
48 | 32% |
49 | 31% |
50 | 30% |
51 bis 52 | 29% |
53 | 28% |
54 | 27% |
55 bis 56 | 26% |
57 | 25% |
58 | 24% |
59 | 23% |
60 bis 61 | 22% |
62 | 21% |
63 | 20% |
64 | 19% |
65 bis 66 | 18% |
67 | 17% |
68 | 16% |
69 bis 70 | 15% |
71 | 14% |
72 bis 73 | 13% |
74 | 12% |
75 | 11% |
76 bis 77 | 10% |
78 bis 79 | 9% |
80 | 8% |
81 bis 82 | 7% |
83 bis 84 | 6% |
85 bis 87 | 5% |
88 bis 91 | 4% |
92 bis 93 | 3% |
94 bis 96 | 2% |
ab 97 | 1% |
Werbungskosten
Für Bezieher von Versorgungsbezügen gilt ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro, sofern keine höheren tatsächlichen Ausgaben nachgewiesen werden. Zu den absetzbaren Kosten können beispielsweise Beratungskosten oder Prozesskosten im Zusammenhang mit dem Versorgungsbezug zählen.
Falls neben den Versorgungsbezügen auch Arbeitslohn bezogen wird, können der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.200 Euro im Jahr 2022 und 1.230 Euro im Jahr 2023) und der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro gleichzeitig berücksichtigt werden, sofern keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden.
Bei verheirateten Personen, die beide Versorgungsbezüge erhalten, steht jedem Ehepartner sowohl der persönliche Freibetrag als auch der individuelle Werbungskosten-Pauschbetrag zu.
Rentenabschlag
Ein Rentenabschlag bezeichnet die Kürzung der Rentenhöhe, die entsteht, wenn die Rente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Pro Monat der vorzeitigen Rente beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, wobei maximal ein Abschlag von 18 Prozent möglich ist. Wer erst mit dem Erreichen des regulären Renteneintrittsalters in Rente geht, muss keine Rentenkürzung in Kauf nehmen.
Sozialversicherung
Rentnerinnen und Rentner müssen auch im Ruhestand Beiträge zur Sozialversicherung leisten, insbesondere zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Beiträge werden von den Einkünften abgezogen.
Beiträge zur Krankenversicherung
Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner liegt derzeit bei 14,6 Prozent und gilt einheitlich für alle Krankenkassen. Dieser Beitrag wird zwischen Rentner und Rentenversicherung je zur Hälfte geteilt. Der Rentenanteil wird direkt von der monatlichen Rentenzahlung abgezogen und zusammen mit dem Anteil der Rentenversicherung an die Krankenkasse weitergeleitet. Auch der individuelle Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse erheben kann, wird zu gleichen Teilen zwischen Rentner und Rentenversicherung aufgeteilt.
Beiträge zur Pflegeversicherung
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Rentner beträgt aktuell 3,4 Prozent. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die versicherungspflichtig sind, tragen Rentner diesen Beitrag vollständig selbst. Personen, die eine Beihilfeberechtigung haben, zahlen allerdings nur einen ermäßigten Beitrag. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden zusammen mit den Krankenversicherungsbeiträgen an die zuständige Stelle abgeführt.
Rentner, die freiwillig oder privat krankenversichert sind, müssen ebenfalls die Beiträge zur Pflegeversicherung in voller Höhe selbst zahlen.
Zusätzlicher Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose
Kinderlose Rentnerinnen und Rentner, die nach 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen zusätzlichen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent zur Pflegeversicherung zahlen. Dadurch beträgt der Beitragssatz für sie insgesamt 4,0 Prozent. Als Kinder gelten leibliche Kinder sowie Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder.
Diese Regelungen sorgen dafür, dass Rentner auch nach dem Renteneintritt ihren Beitrag zur sozialen Absicherung leisten, insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Pflege.