Rentenrechner: Netto-Rente in Deutschland berechnen - 2024 / 2025

Die Alters-, Betriebs- und alle anderen Arten der Rente werden in Deutschland - sofern sie über dem Grundfreibetrag liegen - besteuert. Auch Beiträge zur Sozialversicherung werden abgeführt. Mit dem Rentenrechner (Rentenbesteuerungsrechner) können die Nettorente und die zu zahlende Einkommensteuer schnell und einfach online berechnet werden.

Rentenrechner - Brutto-Netto
Steuern und Rente berechnen:
So hoch fällt die Netto-Rente aus.
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Betriebsrente
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Alter
Jahre
Ertragsanteil?
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Übersicht

  • Die Berechnung der Netto-Rente bzw. die Rentenbesteuerung wurde ab 2005 neu geregelt.
  • Für Rente vor 2005 wurde der Ertragsanteil herangezogen.
  • Bei der Berechnung der Einkommensteuer für Rentnerinnen und Rentner gibt es diverse Freibeträge und Entlastungsbeträge.
  • Von der Rente werden ebenfalls die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen.
  • Die zu zahlende Einkommensteuer wird anhand der Bemessungsgrundlage bzw. der zu versteuernden Einkünfte berechnet.

Wenn der steuerpflichtige Teil der Rente den Grundfreibetrag übersteigt, kann es zu einer Einkommensteuerpflicht kommen, und es muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Dabei steht Rentnern neben dem Rentenfreibetrag unter Umständen auch der Altersentlastungsbetrag zu.

! Hinweis
Ab Juli 2025 soll die Rentenerhöhung nach derzeitigen Prognosen bei 3,5 Prozent liegen. Durch die geplanten Steuerentlastungen für 2025 bedeutet das nicht nur mehr Brutto-, sondern auch eine deutlich höhere Netto-Rente.

Die Berechnung und Versteuerung von Alters- und Betriebsrenten wird hier auf Finanz.de erklärt. Der kostenlose Rentenrechner berechnet die Nettorente anhand des Alters und der Einkünfte, sowie unter Berücksichtigung des Ertragsanteils.

Rentenbesteuerung

Das Finanzamt berechnet den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente mithilfe des sogenannten Anpassungsbetrags, der auf den Teil der jährlichen Bruttorente entfällt, der durch regelmäßige Rentenanpassungen entsteht.

Wichtige Daten erhält das Finanzamt automatisch von der Deutschen Rentenversicherung, sodass Rentner diese Informationen nicht selbst in ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen. Dies befreit jedoch nicht von der Pflicht, die Einkommensteuererklärung inklusive der Anlage R einzureichen.

Einkommensteuer

Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Frei- und Entlastungsbeträge bleibt das zu versteuernde Einkommen übrig. Auf dieser Basis wird die Einkommensteuer gemäß der progressiven Steuertabelle berechnet. Liegt das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, fällt keine Steuer an. Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören unter anderem die Altersrente, Betriebsrente, Riesterrente sowie sonstige Kapitalerträge und Bezüge.

Die Lohn- und Einkommensteuer ist progressiv in mehreren Stufen ausgestaltet. Bei höherem Einkommen fallen daher auch höhere Steuern an.

Einkommensteuertabelle 2025 und 2024

Einkommen (2024) Einkommen (2025) * Steuersatz (2024) Steuersatz (2025)
bis 11.784 Euro ** bis 12.084 Euro 0% 0%
bis 17.005 Euro bis 17.430 Euro 14 - 24% 14 - 24%
bis 66.760 Euro bis 68.430 Euro 24 - 42% 24 - 42%
bis 277.825 Euro bis 277.825 Euro 42% 42%
ab 277.826 Euro ab 277.826 Euro 45% 45%
Das Einkommen betrifft das zu versteuernde Jahreseinkommen (Brutto abzgl. Sozialversicherung);
* Geplante Steuerentlastung ab 2025 - Beschluss noch ausständig.
** Seit 01. Dezember 2024 rückwirkend für das Kalenderjahr. Zuvor 11.604 Euro.

Alle Details und Informationen zur Einkommensteuertabelle findet man hier auf Finanz.de.

Betriebsrente

Betriebsrenten oder Beamtenpensionen, die durch den ehemaligen Arbeitgeber ausgezahlt werden, zählen zum Arbeitslohn und gehören damit zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Ein Teil dieser Versorgungsbezüge bleibt steuerfrei, wodurch eine vollständige Besteuerung von Betriebsrenten und Pensionen vermieden wird. Beamtenpensionen werden als Bezüge des öffentlichen Dienstes aus einem früheren Dienstverhältnis gezahlt und sind stets als Versorgungsbezüge einzustufen. Hierzu gehören unter anderem Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder sowie ähnliche Leistungen, die auf beamtenrechtlichen oder vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften basieren.

Betriebsrenten und Werkspensionen stammen dagegen aus privaten Arbeitsverhältnissen und werden meist nach Erreichen des Rentenalters oder aufgrund von Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenleistungen gezahlt. Auch diese Bezüge gelten grundsätzlich als Versorgungsbezüge, sofern das 63. Lebensjahr erreicht wurde oder im Fall einer Schwerbehinderung das 60. Lebensjahr. Leistungen aus einer Unterstützungskasse des ehemaligen Arbeitgebers fallen ebenfalls in diese Kategorie.

Freibeträge bei Betriebsrenten und Pensionen

Das Finanzamt gewährt auf Betriebsrenten und Pensionen einen steuerfreien Versorgungsfreibetrag sowie einen zusätzlichen Zuschlag. Die Höhe des Freibetrags und des Zuschlags richtet sich nach dem Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmals gewährt wurde. Wenn der Ruhestand vor oder im Jahr 2005 begann, beträgt der Freibetrag 40 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 3.000 Euro pro Jahr. Der Zuschlag liegt bei 900 Euro. Für alle Ruhestandsjahrgänge ab 2006 wird der Freibetrag jährlich reduziert.

Erhalten Steuerpflichtige ihre Versorgungsbezüge nur für einen Teil des Jahres, werden sowohl der Freibetrag als auch der Zuschlag anteilig auf das Kalenderjahr angerechnet.

Diese Regelungen sorgen dafür, dass Pensionen und Betriebsrenten teilweise steuerfrei bleiben und nicht vollständig zur Steuerbelastung beitragen.

Entlastungsbeträge und Freibeträge

Bei der Berechnung der Rente und der daraus resultierenden Einkommensteuer kommen unterschiedliche Freibeträge und Entlastungsbeträge je nach individueller Situation zum Einsatz:

Rentenfreibetrag

Für Renten, die spätestens im Dezember 2005 begannen, betrug der steuerpflichtige Anteil der Bruttorente 50 Prozent. Dieser Anteil steigt für Neurentner bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte. Ab 2021 erfolgt die Erhöhung jährlich nur noch um einen Prozentpunkt, und ab 2023 wird der Anstieg auf einen halben Prozentpunkt pro Jahr verlangsamt. Ab dem Jahr 2058 ist die gesamte Rente steuerpflichtig.

Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass in jedem Fall Steuern gezahlt werden müssen. Für Rentenempfänger, die bis 2057 in Rente gehen, wird ein Rentenfreibetrag festgesetzt. Dieser Freibetrag bleibt in den Folgejahren unverändert, auch wenn die Rente durch künftige Rentenerhöhungen ansteigt. Rentenanpassungen erhöhen somit das steuerpflichtige Einkommen vollständig.

Tabelle zum Rentenfreibetrag

Rentenbeginn (Jahr) Besteuerungsanteil (%) Rentenfreibetrag (%)
Bis 2005 50% 50%
2006 52% 48%
2007 54% 46%
2008 56% 44%
2009 58% 42%
2010 60% 40%
2011 62% 38%
2012 64% 36%
2013 66% 34%
2014 68% 32%
2015 70% 30%
2016 72% 28%
2017 74% 26%
2018 76% 24%
2019 78% 22%
2020 80% 20%
2021 81% 19%
2022 82% 18%
2023 83% 17%
2024 84% 16%
2025 85% 15%
2026 86% 14%
2027 87% 13%
2028 88% 12%
2029 89% 11%
2030 90% 10%
2031 91% 9%
2032 92% 8%
2033 93% 7%
2034 94% 6%
2035 95% 5%
2036 96% 4%
2037 97% 3%
2038 98% 2%
2039 99% 1%
ab 2040 100% 0%

Altersentlastungsbetrag

Renten profitieren durch den Besteuerungsanteil und Pensionen durch den Versorgungsfreibetrag von steuerlichen Vergünstigungen. Auch für andere Alterseinkünfte gibt es eine steuerliche Erleichterung, und zwar in Form des Altersentlastungsbetrags gemäß § 24a EStG. Dieser begünstigt alle Alterseinkünfte, mit Ausnahme von Renten und Pensionen.

Während der Versorgungsfreibetrag und der Besteuerungsanteil bereits direkt bei der Ermittlung der Einkünfte eine positive Auswirkung haben, wird der Altersentlastungsbetrag erst von der Summe der Einkünfte abgezogen. Erst danach ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte.

Der Altersentlastungsbetrag trägt somit zur Verringerung der Steuerlast bei älteren Steuerzahlern bei. Er steht all jenen zu, die vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres ihr 64. Lebensjahr vollendet haben.

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags hängt von dem Jahr ab, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt.

Tabelle

Entscheidend ist hier das Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres:

Kalenderjahr Altersentlastungsbetrag (%) Maximalbetrag (Euro)
2005 40,0% 1900 Euro
2006 38,4% 1824 Euro
2007 36,8% 1748 Euro
2008 35,2% 1672 Euro
2009 33,6% 1596 Euro
2010 32,0% 1520 Euro
2011 30,4% 1444 Euro
2012 28,8% 1368 Euro
2013 27,2% 1292 Euro
2014 25,6% 1216 Euro
2015 24,0% 1140 Euro
2016 22,4% 1064 Euro
2017 20,8% 988 Euro
2018 19,2% 912 Euro
2019 17,6% 836 Euro
2020 16,0% 760 Euro
2021 15,2% 722 Euro
2022 14,4% 684 Euro
2023 13,6% 646 Euro
2024 12,8% 608 Euro
2025 12,0% 570 Euro
2026 11,2% 532 Euro
2027 10,4% 494 Euro
2028 9,6% 456 Euro
2029 8,8% 418 Euro
2030 8,0% 380 Euro
2031 7,2% 342 Euro
2032 6,4% 304 Euro
2033 5,6% 266 Euro
2034 4,8% 228 Euro
2035 4,0% 190 Euro
2036 3,2% 152 Euro
2037 2,4% 114 Euro
2038 1,6% 76 Euro
2039 0,8% 38 Euro
2040 0,0% 0 Euro

Der Altersentlastungsbetrag beträgt 40 Prozent der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch 1.908 Euro. Als Bemessungsgrundlage dient der Bruttoarbeitslohn sowie die Summe aller weiteren Einkünfte, wie beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge. Dabei können positive Einkünfte mit negativen Einkünften (Verlusten) verrechnet werden.

Bestimmte Einkünfte werden allerdings nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen, dazu gehören steuerfreie Einkünfte, pauschal besteuerter Arbeitslohn, Versorgungsbezüge wie Pensionen und Einkünfte aus Leibrenten. Der Altersentlastungsbetrag wird nicht erst bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt, sondern schon bei der Berechnung der Lohnsteuer.

Ertragsanteil

Der Ertragsanteil bezeichnet den steuerpflichtigen Teil einer Rente. Bis Ende 2004 wurden Renten, sofern sie nicht auf steuerlich geförderten Beiträgen (wie der Riester-Rente oder der Entgeltumwandlung) basierten, ausschließlich mit dem Ertragsanteil besteuert. Dies bedeutet, dass nur der fiktive Ertrag des eingezahlten Kapitals (also der Rentenversicherungsbeiträge) steuerpflichtig war. Der Ertragsanteil ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach dem Alter des Rentners bei Rentenbeginn. Bei Erwerbsminderungsrenten wird der Ertragsanteil basierend auf der Dauer des Rentenbezugs ermittelt.

Tabelle

Entscheidend ist das Alter zu Beginn des Rentenbezugs:

Alter Ertragsanteil (%)
0 bis 1 59%
2 bis 3 58%
4 bis 5 57%
6 bis 8 56%
9 bis 10 55%
11 bis 12 54%
13 bis 14 53%
15 bis 16 52%
17 bis 18 51%
19 bis 20 50%
21 bis 22 49%
23 bis 24 48%
25 bis 26 47%
27 46%
28 bis 29 45%
30 bis 31 44%
32 43%
33 bis 34 42%
35 41%
36 bis 37 40%
38 39%
39 bis 40 38%
41 37%
42 36%
43 bis 44 35%
45 34%
46 bis 47 33%
48 32%
49 31%
50 30%
51 bis 52 29%
53 28%
54 27%
55 bis 56 26%
57 25%
58 24%
59 23%
60 bis 61 22%
62 21%
63 20%
64 19%
65 bis 66 18%
67 17%
68 16%
69 bis 70 15%
71 14%
72 bis 73 13%
74 12%
75 11%
76 bis 77 10%
78 bis 79 9%
80 8%
81 bis 82 7%
83 bis 84 6%
85 bis 87 5%
88 bis 91 4%
92 bis 93 3%
94 bis 96 2%
ab 97 1%

Werbungskosten

Für Bezieher von Versorgungsbezügen gilt ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro, sofern keine höheren tatsächlichen Ausgaben nachgewiesen werden. Zu den absetzbaren Kosten können beispielsweise Beratungskosten oder Prozesskosten im Zusammenhang mit dem Versorgungsbezug zählen.

Falls neben den Versorgungsbezügen auch Arbeitslohn bezogen wird, können der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.200 Euro im Jahr 2022 und 1.230 Euro im Jahr 2023) und der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro gleichzeitig berücksichtigt werden, sofern keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden.

Bei verheirateten Personen, die beide Versorgungsbezüge erhalten, steht jedem Ehepartner sowohl der persönliche Freibetrag als auch der individuelle Werbungskosten-Pauschbetrag zu.

Rentenabschlag

Ein Rentenabschlag bezeichnet die Kürzung der Rentenhöhe, die entsteht, wenn die Rente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Pro Monat der vorzeitigen Rente beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, wobei maximal ein Abschlag von 18 Prozent möglich ist. Wer erst mit dem Erreichen des regulären Renteneintrittsalters in Rente geht, muss keine Rentenkürzung in Kauf nehmen.

Sozialversicherung

Rentnerinnen und Rentner müssen auch im Ruhestand Beiträge zur Sozialversicherung leisten, insbesondere zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Beiträge werden von den Einkünften abgezogen.

Beiträge zur Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner liegt derzeit bei 14,6 Prozent und gilt einheitlich für alle Krankenkassen. Dieser Beitrag wird zwischen Rentner und Rentenversicherung je zur Hälfte geteilt. Der Rentenanteil wird direkt von der monatlichen Rentenzahlung abgezogen und zusammen mit dem Anteil der Rentenversicherung an die Krankenkasse weitergeleitet. Auch der individuelle Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse erheben kann, wird zu gleichen Teilen zwischen Rentner und Rentenversicherung aufgeteilt.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Rentner beträgt aktuell 3,4 Prozent. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die versicherungspflichtig sind, tragen Rentner diesen Beitrag vollständig selbst. Personen, die eine Beihilfeberechtigung haben, zahlen allerdings nur einen ermäßigten Beitrag. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden zusammen mit den Krankenversicherungsbeiträgen an die zuständige Stelle abgeführt.

Rentner, die freiwillig oder privat krankenversichert sind, müssen ebenfalls die Beiträge zur Pflegeversicherung in voller Höhe selbst zahlen.

Zusätzlicher Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose

Kinderlose Rentnerinnen und Rentner, die nach 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen zusätzlichen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent zur Pflegeversicherung zahlen. Dadurch beträgt der Beitragssatz für sie insgesamt 4,0 Prozent. Als Kinder gelten leibliche Kinder sowie Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder.

Diese Regelungen sorgen dafür, dass Rentner auch nach dem Renteneintritt ihren Beitrag zur sozialen Absicherung leisten, insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Pflege.

Stand: 06.12.2024, um 10:48 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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