Sozialversicherungsbeiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge sind in Deutschland grundsätzlich von allen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bzw. Erwerbstätige zu entrichten. Sie werden anhand des Bruttoeinkommens berechnet. Dazu zählen die gesetzliche Krankenversicherung, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Übersicht
- Zu den Sozialversicherungsbeiträgen zählen die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Die Beiträge werden prozentuell vom Bruttoeinkommen abgezogen. Das ergibt die steuerliche Bemessungsgrundlage.
- Es gelten monatliche Obergrenzen für die Beitragshöhe. Diese werden jährlich aufgewertet und somit angehoben.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Bruttoeinkommen abgezogen. Dadurch errechnet sich die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge liegt bei durchschnittlich 41,90 Prozent ab 2025, wobei je die Hälfte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt. Das bedeutet für Beschäftigte eine durchschnittliche Höhe von knapp 21,00 Prozent ab Januar 2025.
Tabelle
Sozialversicherungsbeiträge 2025 und 2024
Beitrag | 2025 | 2024 |
---|---|---|
Krankenversicherung | 14,60% (je 7,30%*) | 14,60% (je 7,30%*) |
Zuschlag zur Krankenversicherung |
2,50% | 1,70% |
Pflegeversicherung | 3,60% (je 1,80%*) | 3,40% (je 1,70%*) |
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung |
0,60% | 0,60% |
Rentenversicherung | 18,60% (je 9,30%*) | 18,60% (je 9,30%*) |
Arbeitslosenversicherung | 2,60% (je 1,30%*) | 2,60% (je 1,30%*) |
Beitragsbemessungsgrenze 2025 und 2024
Beitragsbemessungsgrenze | 2025 | 2024 |
---|---|---|
Renten- und Arbeitslosenversicherung Alte Bundesländer |
8.050,00 Euro | 7.550,00 Euro |
Renten- und Arbeitslosenversicherung Neue Bundesländer |
8.050,00 Euro | 7.450,00 Euro |
Kranken- und Pflegeversicherung | 5.512,50 Euro | 5.175,00 Euro |
Beitragsbemessungsgrenzen
Sie unterliegen zudem einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Das bedeutet, dass sie ab einer bestimmten Einkommensgrenze nicht weiter steigen. Diese Beitragsbemessungsgrenze liegt für die Kranken- und Pflegeversicherung ab 2025 bei 5.512,50 Euro pro Monat. Sie wird ab 2025 einheitlich für alle Bundesländer geregelt. Für das Jahr 2024 beträgt sie monatlich 5.175 Euro und 4.987,50 Euro in 2023.
Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt ab 2025 eine Grenze 8.050 Euro für alle Bundesländer. Für das Jahr 2024 beträgt sie monatlich 7.550 Euro und für 2023 monatlich 7.300 Euro. Bis 2024 wird der Renten- und Arbeitslosenversicherung zwischen neuen (Osten) und alten Bundesländern (Westen) unterschieden. Im Osten liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 7.450 Euro (2024) bzw. 7.100 Euro (2023).
Ab 2025 wird die Beitragsbemessungsgrenze also für alle Bundesländer in Deutschland einheitlich festgelegt. Die Sozialversicherungsbeiträge können mit dem Brutto-Netto-Rechner auf Finanz.de berechnet werden.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für Erwerbstätige 14,60 Prozent des Bruttoeinkommens und wird ab 2025 bis zu einem maximalen Betrag von monatlich 5.512,50 vom Brutto-Einkommen abgezogen. Der Beitrag wird je zur Hälfte (7,30 Prozent) vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt. Dabei sind Zusatzbeiträge sind je nach Krankenkasse möglich. Dieser liegt ab 2025 bei durchschnittlich 2,5 Prozent. Zuvor lag er 2024 noch bei 1,7 Prozent. Der Gesamtbeitrag liegt ab 2025 also bei 17,1 Prozent des Brutto-Einkommens.
Zusatzbeitragssatz
Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung steigt jährlich an. Im Jahr 2024 wurde er um 0,1 Prozent auf 1,7 Prozent angehoben. Für das Jahr 2025 steigt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der Krankenversicherung neuerlich um 0,8 Prozent auf gesamt 2,5 Prozent an. Dieser Wert gilt als Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.
Der ermäßigte Beitragssatz der Krankenversicherung liegt bei 14,00 Prozent. Er teilt sich zu je 7,00 Prozent auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung beträgt 3,60 Prozent ab 2025 und wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1,80 Prozent) bezahlt. Seit Juli 2023 wurde er von zuvor 3,05 Prozent (Hälfte: 1,525 Prozent) auf 3,40 Prozent (Hälfte: 1,7 Prozent) erhöht. Zusätzlich wird bei kinderlosen Erwerbstätigen ein Beitragszuschlag von 0,60 Prozent im zweiten Halbjahr 2023 und zuvor 0,35 Prozent fällig. Der Beitragszuschlag ist nur vom Arbeitnehmer zu bezahlen. Aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze für 2025 liegt der maximale Betrag der Pflegeversicherung pro Monat bei 5.512,50 Euro.
Insgesamt liegt die Höhe der Pflegeversicherung ab 2025 also bei 3,60 Prozent des Brutto-Einkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichten je die Hälfte des Betrages. Ab dem zweiten Kind wird der Wert um je 0,25 Prozent gesenkt. Das gilt bis zu einem Wert von 1,00 Prozent - also bis zum fünften Kind.
Sonderfall Sachsen: Hier zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht je die Hälfte. Für Arbeitnehmer fallen 2,30 Prozent und für Arbeitgeber 1,30 Prozent an (Werte ab Januar 2025).
Rentenversicherung
Die Rentenversicherung beträgt 9,30 Prozent bis zu einem maximalen Monatsbetrag von 8.050 Euro ab 2025. Für das Jahr 2024 lag der monatlich Betrag bei maximal 7.550 Euro und 7.300 Euro in 2023. Insgesamt beträgt sie 18,60 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen auch bei der Rentenversicherung jeweils die Hälfte.
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung beträgt 2,60 Prozent vom Bruttoeinkommen bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 8.050 Euro ab 2025. Für das Jahr 2024 liegt der Betrag bei maximal 7.550 Euro bzw. 7.300 Euro in 2023 im Westen und 7.450 Euro bzw. 7.100 Euro im Osten. Ab 2025 gilt für alle Bundesländer eine einheitliche Regelung. In Summe beträgt sie 2,60 Prozent, wird jedoch von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte (1,30 Prozent) entrichtet.
Lohn- und Einkommensteuer
Neben den Sozialversicherungsbeiträgen werden bei der Berechnung des Nettoeinkommens auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer berücksichtigt. Der Soli fällt aufgrund einer erhöhten Freigrenze jedoch nur noch bei hohen Einkommen an, die Kirchensteuer nur bei einer Kirchenmitgliedschaft.
Die Bemessungsgrundlage - also das Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge - dient der Berechnung der Lohn- und Einkommensteuer. Dabei werden ebenfalls Freibeträge und die Werbungskostenpauschale bzw. Sonderausgabenpauschale berücksichtigt.
Die Einkommensteuertabelle ist dabei progressiv gestaltet - der Steuersatz steigt also mit höherem Einkommen an. Es gilt zudem ein Grundfreibetrag, für den keine Steuern anfallen.
Einkommen (2024) | Einkommen (2025) * | Steuersatz (2024) | Steuersatz (2025) |
---|---|---|---|
bis 11.784 Euro ** | bis 12.084 Euro | 0% | 0% |
bis 17.005 Euro | bis 17.430 Euro | 14 - 24% | 14 - 24% |
bis 66.760 Euro | bis 68.430 Euro | 24 - 42% | 24 - 42% |
bis 277.825 Euro | bis 277.825 Euro | 42% | 42% |
ab 277.826 Euro | ab 277.826 Euro | 45% | 45% |
* Geplante Steuerentlastung ab 2025 - Beschluss noch ausständig.
** Seit 01. Dezember 2024 rückwirkend für das Kalenderjahr. Zuvor 11.604 Euro.