Sozialversicherungsbeiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge sind in Deutschland grundsätzlich von allen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bzw. Erwerbstätige zu entrichten. Sie werden anhand des Bruttoeinkommens berechnet. Dazu zählen die gesetzliche Krankenversicherung, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Übersicht
- Zu den Sozialversicherungsbeiträgen zählen die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Die Beiträge werden prozentuell vom Bruttoeinkommen abgezogen. Das ergibt die steuerliche Bemessungsgrundlage.
- Es gelten monatliche Obergrenzen für die Beitragshöhe. Diese werden jährlich aufgewertet und somit angehoben.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Bruttoeinkommen abgezogen. Dadurch errechnet sich die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge liegt bei durchschnittlich 21,00 Prozent.
Beitragsbemessungsgrenzen
Sie unterliegen zudem einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Das bedeutet, dass sie ab einer bestimmten Einkommensgrenze nicht weiter steigen. Diese Beitragsbemessungsgrenze liegt für die Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.175 Euro (2024) bzw. 4.987,50 Euro (2023).
Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt eine Grenze von 7.550 Euro (2024) bzw. 7.300 Euro (2023). Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird zudem zwischen neuen (Osten) und alten Bundesländern (Westen) unterschieden. Im Osten liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 7.450 Euro (2024) bzw. 7.100 Euro (2023).
Die Sozialversicherungsbeiträge können mit dem Brutto-Netto-Rechner auf Finanz.de berechnet werden.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für Erwerbstätige 7,30 Prozent des Bruttoeinkommens und wird bis zu einem maximalen Betrag von monatlich 5.175 Euro (2024) bzw. 4.987,50 Euro (2023). Dabei sind Zusatzbeiträge sind je nach Krankenkasse möglich. Insgesamt beträgt die gesetzliche Krankenversicherung 14,60 Prozent, wird jedoch vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber je zur Hälfte bezahlt.
Bei der Krankenversicherung fällt in der Regel ein Zusatzbeitrag an. Der durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der Krankenversicherung liegt bei 1,70 Prozent (2024) bzw. 1,60 Prozent (bis 2023) und teilt sich gleichermaßen zu je 0,85 bzw. 0,80 Prozent auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf.
Der ermäßigte Beitragssatz der Krankenversicherung liegt bei 14,00 Prozent. Er teilt sich zu je 7,00 Prozent auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung beträgt 1,70 Prozent ab dem zweiten Halbjahr 2023, zuvor sind es 1,525 Prozent. Zusätzlich wird bei kinderlosen Erwerbstätigen ein Beitragszuschlag von 0,60 Prozent im zweiten Halbjahr 2023 und zuvor 0,35 Prozent fällig. Der Beitragszuschlag ist nur vom Arbeitnehmer zu bezahlen. Aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze liegt der maximale Betrag der Pflegeversicherung pro Monat bei 5.175 Euro (2024) bzw. 4.987,50 Euro (2023).
Insgesamt liegt die Pflegeversicherung bei 3,40 Prozent (2. Halbjahr 2023) bzw. zuvor 3,05 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichten je die Hälfte des Betrages. Ab dem zweiten Kind wird der Wert um je 0,25 Prozent gesenkt. Das gilt bis zu einem Wert von 1,00 Prozent - also bis zum fünften Kind.
Sonderfall Sachsen: Hier zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht je die Hälfte. Für Arbeitnehmer fallen 2,20 Prozent und für Arbeitgeber 1,20 Prozent an (Werte ab Juli 2023).
Rentenversicherung
Die Rentenversicherung beträgt 9,30 Prozent bis zu einem maximalen Monatsbetrag von 7.550 Euro (2024) bzw. 7.300 Euro (2023). Insgesamt beträgt sie 18,60 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen auch bei der Rentenversicherung jeweils die Hälfte.
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung beträgt 1,30 Prozent vom Bruttoeinkommen bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze von 7.550 Euro (2024) bzw. 7.300 Euro (2023) im Westen und bzw. 7.450 Euro (2024) bzw. 7.100 Euro (2023) im Osten. In Summe beträgt sie 2,60 Prozent, wird jedoch von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte entrichtet.
Tabelle
Sozialversicherungsbeiträge 2023 und 2024
Beitrag | 2023 | 2024 |
---|---|---|
Krankenversicherung | 14,60% (je 7,30%*) | 14,60% (je 7,30%*) |
Zuschlag zur Krankenversicherung |
1,60% | 1,70% |
Pflegeversicherung | 1. HJ: 3,05 (je 1,525%*) 2. HJ: 3,40% (je 1,70%*) |
3,40% (je 1,70%*) |
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung |
1. HJ: 0,35% 2. HJ: 0,60% |
0,60% |
Rentenversicherung | 18,60% (je 9,30%*) | 18,60% (je 9,30%*) |
Arbeitslosenversicherung | 2,60% (je 1,30%*) | 2,60% (je 1,30%*) |
Beitragsbemessungsgrenze 2023 und 2024
Beitragsbemessungsgrenze | 2023 | 2024 |
---|---|---|
Renten- und Arbeitslosenversicherung Alte Bundesländer |
7.300,00 Euro | 7.550,00 Euro |
Renten- und Arbeitslosenversicherung Neue Bundesländer |
7.100,00 Euro | 7.450,00 Euro |
Kranken- und Pflegeversicherung | 4.987,50 Euro | 5.175,00 Euro |
Lohn- und Einkommensteuer
Neben den Sozialversicherungsbeiträgen werden bei der Berechnung des Nettoeinkommens auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer berücksichtigt. Der Soli fällt aufgrund einer erhöhten Freigrenze jedoch nur noch bei hohen Einkommen an, die Kirchensteuer nur bei einer Kirchenmitgliedschaft.
Die Bemessungsgrundlage - also das Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge - dient der Berechnung der Lohn- und Einkommensteuer. Dabei werden ebenfalls Freibeträge und die Werbungskostenpauschale bzw. Sonderausgabenpauschale berücksichtigt.
Die Einkommensteuertabelle ist dabei progressiv gestaltet - der Steuersatz steigt also mit höherem Einkommen an. Es gilt zudem ein Grundfreibetrag, für den keine Steuern anfallen.
Einkommen (2024) | Einkommen (2025) | Steuersatz (2024) | Steuersatz (2025) |
---|---|---|---|
bis 11.604 Euro | bis 12.084 Euro | 0% | 0% |
bis 17.005 Euro | bis 17.430 Euro | 14 - 24% | 14 - 24% |
bis 66.760 Euro | bis 68.430 Euro | 24 - 42% | 24 - 42% |
bis 277.825 Euro | bis 277.825 Euro | 42% | 42% |
ab 277.826 Euro | ab 277.826 Euro | 45% | 45% |