Steuererklärung

Eine Steuererklärung kann in Deutschland freiwillig oder verpflichtend eingereicht werden, um angefallene Kosten oder Sonderausgaben von der Lohn- und Einkommensteuer abzusetzen und Geld vom Finanzamt ausgezahlt zu bekommen. Sie wird rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr erstellt. Eine Übermittlung ist elektronisch via Elster, Steuer-App oder direkt mittels Formular beim Finanzamt möglich.

Übersicht

  • Eine Steuererklärung wird rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr erstellt, um möglicherweise zu viel bezahlte Lohn- und Einkommensteuer vom Finanzamt als Gutschrift zurückzubekommen.
  • Dabei wird zwischen einer freiwilligen und einer verpflichtenden Veranlagung (Steuererklärung) unterschieden.
  • Sie kann maximal vier Jahre rückwirkend erstellt werden und unterliegt bei einer Pflichtveranlagung bestimmten Abgabefristen.
  • Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können steuerreduzierend abgesetzt werden.
  • Je nach Steuerklasse und Familienstand kann eine Einzel- oder eine gemeinsame Veranlagung mit dem Partner durchgeführt werden.
  • Zur einfacheren und schnelleren Abgabe einer Steuererklärung hilft eine professionelle Steuer-App!

Eine Steuererklärung kann von Arbeitnehmern, Rentner, Studenten, Auszubildenden und Selbstständigen gleichermaßen jährlich durchgeführt werden, um sich Geld vom Finanzamt in Form einer Steuerrückzahlung zurückzuholen.

Für Arbeitnehmer oder Rentner wird sie auch häufig "Lohnsteuererklärung" genannt. Der Grund liegt darin, dass Selbstständige in Deutschland Einkommensteuer und Unselbstständige Lohnsteuer bezahlen. Die Berechnung ist jedoch dieselbe. Wer Lohnsteuer bezahlt, entrichtet diese bereits monatlich als eine Art Vorsteuer an das Finanzamt.

Neue App für die Steuererklärung!
Mit der neuen Steuer-App Taxefy holt man sich jetzt binnen weniger Minuten direkt vom Smartphone das Geld vom Finanzamt zurück.
4,4 / 5

Alle Informationen und Details zum Ablauf, den Fristen, wichtige Tipps zur steuerlichen Absetzbarkeit und der Durchführung findet man hier auf Finanz.de:

Fristen

Die Abgabe einer Steuererklärung unterliegt bestimmten Fristen:

Wer sich in der Pflichtveranlagung befindet und somit für das vergangene Kalenderjahr eine Steuererklärung abgeben muss, hat dafür grundsätzlich bis spätestens 31. Juli des Folgejahres Zeit. Wird sie mithilfe eines Steuerberaters durchgeführt, gilt eine Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gilt also eine Frist bis 31. Juli 2026, wenn sie selbst eingereicht wird.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fristen für eine eigene Steuererklärung ohne Steuerberater verlängert. Nachdem sie zunächst bis Anfang Oktober galt, liegt sie für die Veranlagung des Jahres 2023 nun bei Anfang September 2023.

Wird die Erklärung mit einem Steuerberater durchgeführt, gilt für die Steuererklärung 2024 eine allgemeine gesetzliche Abgabefrist bis 28. Februar 2027.

! Hinweis

Steuererklärung bis vier Jahre rückwirkend möglich

Eine freiwillige Steuererklärung kann generell bis vier Jahre rückwirkend erstellt werden. Das bedeutet, dass man im Jahr 2025 noch die Erklärungen für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024 einreichen kann, wenn dies nicht bereits erfolgt ist.

Um die maximale Steuerrückerstattung vom Finanzamt ausbezahlt zu bekommen, sollte man unbedingt die Steuererklärung für alle Jahre rückwirkend selber machen bzw. durchführen. Dazu ist es wichtig, dass alle anfallenden Werbungskosten, Sonderausgaben und eventuelle außergewöhnliche Belastungen geltend macht. Auch die Pendlerpauschale sollte, sofern zutreffend, beansprucht werden. So erhöht man den Steuervorteil pro Kalenderjahr.

Verspätungszuschlag

Wird eine verpflichtende Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht, berechnet das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent der zu zahlenden Lohn- bzw. Einkommensteuer - mindestens jedoch 25 Euro pro Monat nach Fristende.

Wann kann man die Steuererklärung durchführen?

Die Steuererklärung kann für Unselbstständige grundsätzlich nach Vorliegen der Lohnsteuerbescheinigung durchgeführt werden. Diese Steuerbescheinigung des Arbeitgebers oder der auszahlenden Stelle (Rentner, Arbeitslose) muss bis spätestens 28. Februar des Folgejahres übermittelt werden. Für die Durchführung wird zudem die Steuer-Identifikationsnummer benötigt. Diese findet man ebenfalls auf der Lohnsteuerbescheinigung.

Wie lange dauert die Auszahlung?

Die Auszahlung einer Steuergutschrift bzw. -Rückerstattung dauert in der Regel ein bis drei Tage ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Einkommensteuerbescheids. Dieser Bescheid enthält das Ergebnis der erfolgreich durchgeführten Steuererklärung. Zur Bearbeitung der Steuererklärung hat das Finanzamt bis zu sechs Monate Zeit. Im Falle von Nachfragen beim Antragsteller, kann sich diese Frist auch verlängern.

Wird die Steuererklärung ohne Nachfrage des Finanzamts nicht nach sechs Monaten bearbeitet und ein Bescheid zugestellt, kann diese beim Finanzamt eingefordert werden. Nach einer Bearbeitungsdauer von 15 Monaten können sogar Zinsen auf die Rückerstattung für den Antragsteller anfallen und zusätzlich ausbezahlt werden.

Lohnt sich eine Steuererklärung?

Eine Steuererklärung lohnt sich in Deutschland fast immer. Fast 90 Prozent der Erklärungen resultieren in einer Steuerrückerstattung, wie Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen. Besonders Menschen mit geringem Einkommen können aufgrund der Freibeträge davon profitieren.

Steuerpflichtige, die aufgrund ihrer Ausgaben bzw. der vorliegenden Lebenssituation Kosten und Aufwände von der Steuer absetzen können, sollten dies unbedingt im Rahmen einer Steuererklärung geltend machen. Damit sinkt die zu zahlende Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer und man bekommt Geld vom Finanzamt zurück.

Automatisch bei Gehaltsauszahlung durch den Arbeitgeber werden nur der Grundfreibetrag, die Werbungskostenpauschale, die Sonderausgabenpauschale und die Vorsorgepauschale für Renten-, Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge berücksichtigt. Weitere Kosten können bei der Steuererklärung als sogenannte Werbungskosten abgeschrieben werden.

Tipp
Mit der neuen Steuer-App Taxefy erledigt man die Steuererklärung in wenigen Minuten und holt sich schnell und einfach die Steuergutschrift vom Finanzamt zurück.

Wer muss eine Steuererklärung einreichen?

Eine Steuererklärung muss nicht von allen steuerpflichtigen Erwerbstätigen oder Rentnern erstellt und eingebracht werden. Selbstständige oder Freiberufler sind dazu sehr wohl verpflichtet, nicht ber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese sind nur unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet. Andernfalls gilt die Freiwilligkeit.

Um die maximale Steuerrückerstattung ausbezahlt zu bekommen, ist es jedoch empfohlen, unbedingt eine Veranlagung für jedes Jahr durchzuführen!

Pflichtveranlagung

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss diese bis Ende Juli des Folgejahres einreichen. Diese Pflichtveranlagung liegt in folgenden Fällen vor:

  • Nebeneinkünfte über 410 Euro: Wurden im entsprechenden Kalenderjahr steuerpflichtige Nebeneinkünfte über der Grenze von 410 Euro erzielt, muss ebenfalls eine Steuererklärung verpflichtend eingereicht werden. Einkünfte unter der Grenze von 410 Euro sind hingegen als Zuverdienst steuerfrei.
  • Bezug von Lohnersatzleistungen über 410 Euro: Wurde beispielsweise Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld , Elterngeld, Krankengeld oder Kinderkrankengeld bezogen, könnte dies trotz Steuerbefreiung die Steuerlast für steuerpflichtige Einkünfte in diesem Kalenderjahr erhöhen ("Progressionsvorbehalt"). Bei der Freigrenze gilt zudem, dass bei Nebeneinkünften zwischen 410 und 820 Euro nur ein Teil des Betrages versteuert werden muss ("Anlage S" und "Anlage G" zur Steuererklärung).
  • Einzelveranlagung: Beantragt ein Partner einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft eine Einzelveranlagung, so ist dieser ebenfalls zur Durchführung einer Steuererklärung verpflichtet.
  • Lohn­steuer­freibetrag und Lohnsteuerermäßigungsantrag: Wer einen Lohnsteuerfreibetrag eintragen lässt, muss eine Steuererklärung im Folgejahr durchführen, sofern das Einkommen bei Alleinstehenden 13.150 Euro und bei gemeinsamer Veranlagung von Paare 24.950 Euro überschreitet.
  • Steuerklasse 6 : Wird aufgrund von zwei gleichzeitig aufrechten Arbeitsverhältnissen ein Bezug in Steuerklasse 6 veranlagt, so muss eine Steuererklärung im Folgejahr für das zutreffende Kalenderjahr eingereicht werden.
  • Steuerklassen 3/5 oder 4/4 für Paare: Wird bei zwei steuerpflichtigen und erwerbstätigen (Ehe-)Partnern die 3/5-Kombination oder die Steuerklasse 4 verwendet, ist eine gemeinsame Veranlagung der beiden Einkommen verpflichtend. Bei der 3/5-Kombination veranlagt ein Partner sein Einkommen in Steuerklasse 3 vergünstigt und ein Partner in Steuerklasse 5 ohne Freibeträge.
  • Verlustvortrag im vergangenen Jahr: Wurde im vergangenen Jahr ein Verlust geschrieben, muss eine Erkläung inklusive dem Verlustvortrag im folgenden Jahr abgegeben werden.
  • Kapitaleinkünfte mit unbezahlter Kapitalertragsteuer : Fällt für Kapitaleinkünfte eine noch offene Kapitalertragsteuer oder eine Kirchensteuer an, muss ebenfalls für dieses Jahr eine Steuererklärung eingereicht werden.

Auch Renterinnen und Rentner können zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Das ist der Fall, wenn man steuerpflichtige Einkünfte im zutreffenden Kalenderjahr bezieht, die die Höhe des Grundfreibetrags überschreiten. Dabei können eine Sonderausgabenpauschale von 36 Euro und eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro angewendet werden.

Im Falle einer Erbschaft bzw. als Rechtsnachfolger eines oder einer Verstorbenen, ist man ebenfalls dazu verpflichtet, die Steuererklärungen dieser Person durchzuführen, sofern diese in einer Pflichtveranlagung für das jeweilige Jahr fällt.

Selbstständige und Gewerbetreibende müssen ohnehin eine Steuererklärung einreichen.

Die Frist für eine verpflichtete Veranlagung gilt bis 31. Juli des Folgejahres. Bis dahin muss die Erklärung via Elster, eine Steuer-App oder beim zuständigen Finanzamt direkt eingebracht werden.

Freiwillige Steuererklärung

Bei allen übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - also jenen ohne Pflichtveranlagung - wird die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer bereits mit dem monatlichen Lohnsteuerabzug abgeführt. Daher ist eine Steuererklärung freiwillig durchführbar.

Fallen also noch weitere Werbungskosten an oder liegen veränderte Lebenssituationen vor, die sich steuermindernd auswirken könnten, lohnt sich in der Regel eine freiwillige Steuererklärung. Sie führt dann zu einer Gutschrift, die vom Finanzamt auf das eigene Konto überwiesen wird.

Was kann man von der Steuer absetzen?

Um die maximale Steuergutschrift ausbezahlt zu bekommen, müssen alle angefallenen Kosten, Freibeträge und Absetzbeträge angewendet werden, die im veranlagten Kalenderjahr eingetreten sind und zutreffen.

Zu den absetzbaren und steuermindernden Beträgen zählen neben den Freibeträgen und Absetzbeträgen vor allem die Werbungskosten.

Werbungskosten abschreiben

Mit den sogenannten Werbungskosten können beispielsweise alle angefallenen Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung des Jobs bzw. die für die Arbeit notwendig sind, steuerreduzierend abgeschrieben werden.

Um steuermindernd wirksam zu werden, muss die Summe der Werbungskosten für das veranlagte Kalenderjahr den Betrag von 1.230 Euro überschreiten. Liegt der Betrag darunter, gilt ohnehin automatisch für jeden Arbeitnehmer die sogenannte Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro pro Jahr. Diese wird automatisch und ohne Antrag vom Finanzamt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Wird die Grenze der Werbungskostenpauschale nicht überschritten, trägt man in die "Anlage N" zur Steuererklärung ein, dass man auf die Angabe einzelner Ausgaben verzichten möchte. Alle Ausgaben bzw. Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt, können bei der Steuererklärung angeführt werden. Hierzu werden folgende Beträge in "Anlage N" angeführt:

  • Arbeitsmittel
  • Fortbildungs- und Ausbildungskosten
  • ein Arbeitszimmer zu Hause
  • Gewerkschaftsbeiträge oder Beiträge zu anderen Berufsverbänden

Alle sonstigen, nicht vom Arbeitgeber erstatteten Kosten werden in "Anlage N" unter "Weitere Werbungskosten" angeführt.

Belege aufbewahren

Es wird empfohlen, bereits während des Jahres laufend die Belege für Werbungskosten zu sammeln. So können diese bei der Steuererklärung rasch abgeschrieben werden, ohne relevante Ausgaben zu vergessen. Die Belege sollten für mindestens vier Jahre ausbewahrt werden.

Zu den Werbungskosten zählen die Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und Werkzeuge, wie etwa auch Notebooks, Computer oder Smartphones, Aus- und Weiterbildungskosten, Fahrtkosten für den Arbeitsweg und Reisekosten, sowie die Telefon- und Internet-Kosten. Die Kosten für ein Büro oder Arbeitszimmer zu Hause bzw. ein Home-Office können ebenfalls pauschal geltend gemacht werden.

Auch Bewerbungskosten, wie das Drucken von Lebensläufen und Bewerbungsschreiben, sowie auch die Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch können steuermindernd als Werbungskosten abgeschrieben werden.

Privatanteil ausscheiden

Dabei ist wichtig, dass bei privat und beruflich verwendeten Arbeitsmitteln immer auch ein Privatanteil ausgeschieden werden muss. Wir ein Notebook beispielsweise nur zu Hälfte für die Ausübung des Jobs verwendet, darf nur ein Anteil von 50 Prozent steuerlich geltend gemacht werden.

Alle Details und eine Liste aller Werbungskosten findet man hier auf Finanz.de.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Bei den Werbungskosten ist zu beachten, dass je nach Höhe der Anschaffungskosten eine Abschreibung über mehrere Jahre notwendig ist. Sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter können bei der Steuererklärung im Anschaffungsjahr zur Gänze abgesetzt werden. Das sind alle Arbeitsmittel mit einem Kaufpreis bzw. Anschaffungskosten von maximal 800 Euro netto ab 2018 (410 Euro netto bis 2017).

Liegen die Anschaffungskosten über dieser Grenze, ist eine Abschreibung über die Nutzungsdauer erforderlich. Diese unterscheidet sich je nach Art des Arbeitsmittels. Sie beträgt etwa bei Möbeln 13 Jahre, bei Computer und Notebooks nur drei Jahre (ab 2021 nur ein Jahr). Der Betrag muss also durch die Anzahl der Jahre geteilt und jährlich über die gesamte Dauer in der jeweiligen Steuererklärung abgeschrieben werden.

Pendlerpauschale

Auch die Pendler- oder Entfernungspauschale wird bei der Steuererklärung für das veranlagte Kalenderjahr geltend gemacht. Sie gilt als Werbungskosten und kann je nach Anzahl der Fahrten und der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte die Steuerlast deutlich reduzieren.

Abgeschrieben werden 0,30 Euro pro Kilometer jährlich, den man als Arbeitsweg zurücklegt. Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,38 Euro pro Kilometer (gültig seit 2022). Damit gilt man als sogenannter Fernpendler.

Der Maximalbetrag der Entfernungspauschale beträgt bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel jährlich 4.500 Euro. Wird der Weg mit einem eigenen PKW oder einem Dienstwagen zurückgelegt, gibt es keine Obergrenze. Liegen die tatsächlichen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel höher als 4.500 Euro, können diese bei Nachweis der Kosten in vollem Umfang abgesetzt werden.

Die Höhe der Pendlerpauschale kann mit dem Pendlerrechner auf Finanz.de berechnet werden.

Home-Office-Pauschale

Die neue Home-Office-Pauschale gilt als pauschale Abschreibung für die Dauer, an denen man als Arbeitnehmer von zu Hause aus gearbeitet hat.

Für 2022 gilt ein Betrag von 5 Euro an maximal 120 Arbeitstagen (insgesamt bis zu 600 Euro). Dieser wird bei der Steuererklärung für das Jahr 2022 als Werbungskosten abgeschrieben.

Für das Jahr 2023 gilt ein erhöhter Betrag von 6 Euro an bis zu 210 Arbeitstagen (insgesamt bis zu 1.260 Euro). Dieser betragt wird pauschal bei der Veranlagung (Steuererklärung) für das Kalenderjahr 2023 geltend gemacht.

Umzugskosten

Auch ein Umzug kann bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Die Umzugskosten sind steuerreduzierend absetzbar. Dazu kann eine sogenannte Umzugskostenpauschale angewendet werden.

Für einen beruflich bedingten Umzug können die Kosten ebenfalls von der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer abgeschrieben werden. Dazu dient die Umzugskostenpauschale, die jährlich erhöht wird. Aktuell beträgt sie 1.639 Euro für (Ehe-)Paare und 820 Euro für Alleinstehende. Pro Kind oder sonstige im Haushalt lebende Angehörige wird sie 361 Euro erhöht. Weitere Details dazu findest du in unserem Ratgeber zu "Werbungskosten".

Kosten für Handwerker, Renovierung und Sanierung

Wurden im veranlagten Kalenderjahr Handwerker mit Reparaturen, Sanierungen oder Renovierungen beauftragt, können auch diese Kosten steuermindernd bei der Steuererklärung abgesetzt werden. Dabei können bis zu einer Grenze von 1.200 Euro - maximal jedoch 20 Prozent der Rechnung - die bezahlten Arbeitskosten inklusive Fahrtkosten der Handwerker geltend gemacht werden. Insgesamt können also Rechnungen bis 6.000 Euro mit 20 Prozent angeführt werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur die Arbeits- und Fahrtkosten, nicht aber Materialkosten geltend gemacht werden dürfen. Zudem muss der Handwerker eine ordentliche Rechnung ausstellen und diese per Banküberweisung bezahlt werden. Diese Leistungen zählen bei der Steuererklärung zu den "haushaltsnahen Aufwendungen" bzw. zu den "haushaltsnahen Dienstleistungen".

Nebenkostenrechnung für Mieter

Auch Mieterinnen und Mieter können von diesem Steuerrabatt auf haushaltsnahe Dienstleistungen und Aufwendungen profitieren. Verrechnet der Vermieter die erbrachten Leistungen bei der Nebenkostenabrechnung an die Mieter weiter, können diese die Kosten bei ihrer Steuererklärung ebenfalls steuermindernd geltend machen.

Haushaltshilfen, Pflege- und Putzkräfte

Werden im veranlagten Kalenderjahr Haushaltshilfen, Putzkräfte oder Haustierbetreuer engagiert, so können diese Kosten ebenfalls bei der Steuererklärung von der zu zahlenden Lohn- und Einkommensteuer abgesetzt werden. Hierbei gilt eine Grenze von 20 Prozent der ausgestellten Rechnungen von bis zu 20.000 Euro jährlich. Konkret kann der Steuernachlass also bis zu 4.000 Euro pro Jahr für Haushaltshilfen betragen.

Wird eine Haushaltshilfe in Form eines Minijobbers angestellt, beträgt der maximale Steuervorteil 510 Euro jährlich.

Versicherungen und Sozialabgaben

Die Beiträge zu Versicherungen und Sozialabgaben sind ebenfalls lohn- und einkommensteuermindernd. Sie werden als Sonderausgaben bei der Steuererklärung abgesetzt. Alle Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung werden bei der Erklärung als "Vorsorgeaufwand" angeführt.

Die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zählt zu den Sonderausgaben und wirkt sich ebenfalls steuermindernd bei der Veranlagung aus. Auch Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung für ein Kind gelten als eigene Vorsorgeaufwendungen. Besteht Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld, werden die Beiträge hingegen in der "Anlage Kind" angeführt.

Altersvorsorge

Alle Aufwendungen zur Altersvorsorge, wie etwa eine private Lebensversicherung, die Arbeitslosen-, Erwerbs-, Be­rufs­un­fä­hig­keitsversicherung, sowie eine Haftpflicht- oder Unfallversicherung gelten ebenfalls als Vorsorgeaufwand bei der Steuererklärung. Zu diese Kosten zählen auch berufsständische Versorgungswerke und Einzahlungen in Rürup-Verträge.

Steht eine Versicherung, wie die Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung, jedoch in einem direkten beruflichen Bezug, so kann diese auch als Werbungskosten gelten.

Wurden die Höchstbeträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bereits ausgeschöpft, können keine weiteren Beiträge mehr steuerlich berücksichtigt werden.

Auch eine Riester-Förderung mit Zulagen kann zu einem Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 Euro bzw. 4 Prozent des Bruttojahreseinkommens zusätzlich führen. Dazu ist die "Anlage AV" bei der Steuererklärung auszufüllen.

Bei einer Rürup-Rente können die Vorsorgeaufwendungen ebenfalls innerhalb der Grenze der Absetzbarkeit bei der Steuererklärung abgesetzt werden. Die maximale Höhe der Absetzbarkeit liegt hier bei 26.528 Euro pro Jahr (Stand 2023).

Sonderausgaben und -Pauschale

Als Sonderausgabenpauschale stehen jedem steuerpflichtigen automatisch 36 Euro (Alleinstehende) bzw. 72 Euro (gemeinsame Veranlagung von Paaren) zu. Dafür sind keine Nachweise zu erbringen. Als Sonderausgaben können etwa Spenden und die Kirchensteuer jeweils in voller Höhe, sowie Unterhaltszahlungen und Kosten für die Berufsausbildung.

Kosten für Studium

Die Erstausbildungskosten für das erste Studium können mit maximal 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben angeführt werden. Ist dieses Studium abgeschlossen, können die Kosten für ein zweites Studium hingegen zur Gänze als Werbungskosten abgesetzt werden.

Realsplitting bei Unterhaltszahlungen

Werden Unterhaltszahlungen geleistet, können diese bis maximal 13.805 Euro jährlich zuzüglich etwaiger Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge - sofern sie für den Ex-Partner übernommen werden - abgesetzt werden. Der tatsächliche Betrag der Zahlungen wird bei der Steuererklärung in die "Anlage Sonderausgaben" eingetragen. In "Anlage U" muss der geschiedene oder getrennt-lebende Partner, an den der Unterhalt bezahlt wird, das ebenfalls mit seiner Steuer-Identifikationsnummer und Unterschrift bestätigen ("Realsplitting").

Wird die Unterschrift und damit das Realsplitting verweigert, kann man als Unterhaltszahler die Kosten bis maximal 10.347 Euro pro Jahr als "außergewöhnliche Belastung" bei der Steuererklärung absetzen.

Spenden absetzen

Spenden können bei der Steuererklärung ebenfalls als Sonderausgaben abgesetzt werden - jedoch darf der Gesamtbetrag 20 Prozent des Jahreseinkommens nicht übersteigen. Wird an eine gemeinnützige Organisation oder einen Verein gespendet, ist zur steuerlichen Abschreibung die Zuwendungsbestätigung des Spendenempfängers notwendig.

Bei Mitgliedsbeiträgen oder Spenden bis zu 300 Euro kann auch der vereinfachte Nachweis mittels Kontoauszug ausreichen. Sofern die Spenden den Betrag der Sonderausgabenpauschale übersteigen, werden sie steuermindernd wirksam. Daher sollten unbedingt alle Spendenbelege aufbewaht werden - wie auch jene bei der Anschaffung von Arbeitsmitteln oder anderen Werbungskosten.

Außergewöhnliche Belastungen

Bei sogenannten außergewöhnlichen Belastungen wird zwischen allgemeinen und besonderen Belastungen unterschieden. Als allgemeine Belastungen gelten Krankheitskosten, Kosten für Zahnersatz oder Brillen, sowie Bestattungskosten. Diese gelten steuermindernd und unterscheiden sich in ihrer absetzbaren Höhe je nach Familienstand und Einkommen. Bei außergewöhnlichen Belastungen kann eine zumutbare Belastung ausgeschieden werden.

Besonders Belastungen sind etwa Behinderungen oder nicht im Haushalt wohnende Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden. Hierfür steht bei der Steuererklärung jeweils ein pauschaler Betrag zu.

Krankheitskosten

Die Krankheitskosten, Fahrtkosten zu Arztbesuchen, aber auch anfallende Kosten für Brillen, Zahnersatz oder Physiotherapie können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Sie reduzieren die Steuerlast und können zu einer Rückerstattung durch das Finanzamt führen. Bei Menschen mit Behinderung könne auch Operationen oder Heilbehandlungen abgesetzt werden.

Bei Vorliegen einer privaten Krankenversicherung gilt auch der Selbstbehalt als absetzbare Belastung.

Pflegekosten

Eine krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Alten- oder Pflegeheim kann ebenfalls als unzumutbare Belastung gelten. Eine reine altersbedingte Unterbringung hingegen ist nicht steuermindernd absetzbar. Pflegekosten, die durch ambulante oder häusliche Pflege entstehen, können jedoch sehr wohl auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung abgeschrieben werden.

Werden die Pflegekosten mittels "Anlage Außergewöhnliche Belastungen" bei der Veranlagung geltend gemacht, kann kein Behinderten-Pauschbetrag mehr berücksichtigt werden.

Werden im Haus oder in der Wohnung behinderten-gerechte Umbauten durchgeführt, können auch hier alle Kosten, die nicht von der pflegeversicherung bereits gedeckt wurde, steuerlich abgesetzt werden. Diese können entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Handwerkerkosten angeführt werden.

Pflege-Pauschbetrag

Bei unentgeltlicher häuslicher Pflege, können die pflegenden Angehörigen die tatsächlich anfallenden Pflegekosten oder einen Pauschbetrag geltend machen. Die Pflege muss dabei entweder im eigenen oder dem Haushalt der pflegebedürftigen Person stattfinden. Dafür sind keine Belege oder Nachweise bei der Steuererklärung zu übermitteln.

Bis 2020 gilt eine Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro pro Jahr, sofern die pflegebedürftige Person über einen Behindertenausweis "H" verfügt, sie blind ist oder Pflegegrad 4 oder 5 aufweist. Ab 2021 gilt, dass bereits ab Pflegegrad 2 ein pauschaler Betrag von 600 Euro jährlich zusteht. Dieser erhöht sich bei Pflegegrad 3 auf 1.100 Euro und ab Pflegegrad 4 beträgt er Pflege-Pauschbetrag 1.800 Euro.

Der Pauchbetrag wird in der "Anlage Außergewöhnliche Belastungen" bei der Steuererklärung angeführt. Teilen sich zwei oder mehr Personen die häusliche Pflege, ist auch der zustehende Pauchbetrag durch die Anzahl der Pfleger zu teilen.

Behinderten-Pauschbetrag

Im Falle einer Behinderung ist zwischen der Absetzung der tatsächlichen Kosten - abzüglich der zumutbaren Belastung - und dem Behinderten-Pauchbetrag zu wählen. Wird der Pauchbetrag beansprucht, können keine weiteren Pflegekosten oder sonstige Belastungen in diesem Zusammenhang steuermindernd abgesetzt werden.

Je nach Behinderungsgrad liegt der Pauchbetrag bis 2020 zwischen 310 und 1.420 Euro. Ab 2021 beträgt er bei einem Grad der Behinderung von 20 Prozent bereits 384 Euro pro Jahr. bei 90 Prozent sind es 2.460 Euro und bei einem Behindertengrad von 100 Prozent stehen jährlich 2.840 Euro zu.

Bestattungskosten

Im Fall eine Todes mit anfallenden Bestattungskosten, können auch diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen gelten, sofern sie in Summe die Höhe des Erbes überschreiten. Damit wären sie eine unzumutbare Belastung im veranlagten Kalenderjahr.

Ausbildungsfreibetrag

Befindet sich ein volljähriges Kind in Ausbildung, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, auswärts - also nicht im gemeinsamen Haushalt - so steht ein Ausbildungsfreibetrag zu. Dieser liegt seit 2023 bei 1.200 Euro pro Jahr. Bis 2022 waren es 924 Euro. Der Betrag verteilt sich gleichmäßig auf beide Elternteile. Die Berechnung erfolgt hier monatich, weshalb eine aliquote Berechnung heranzuziehen ist, sofern das Kind nicht alle zwölf Monate im Jahr auswärts untergebracht bzw. in Ausbildung ist.

Der Ausbildungsfreibetrag wird bei der Steuererklärung in der "Anlage Kind" angeführt.

Höhe der zumutbaren Belastung

Die Höhe der Zumutbarkeit der Belastungen wird vom Finanzamt anhand des Familienstandes und der gesamten Einkünfte des veranlagten Jahres in Prozent berechnet. Dabei wird also zwischen Anzahl der Kinder, einem Grundtarif und einem Splittingtarif unterschieden. Alleinstehende haben laut Finanzamt eine höhere Zumutbarkeit der Belastungen als Familien mit Kindern.

Tabelle

Gesamteinkünfte bis 15.340 Euro bis 51.130 Euro ab 51.130 Euro
Grundtarif ohne Kinder 5 % 6 % 7 %
Splittingtarif ohne Kinder 4 % 5 % 6 %
1-2 Kinder 2 % 3 % 4 %
3 oder mehr Kinder 1 % 1 % 2 %

Übungsleiterpauschale

Die sogenannte Übungsleiterpauschale von bis zu 3.000 Euro pro Jahr als steuerfreie Auszahlung steht ehrenamtlichen Helfern bzw. Leitern in Vereinen zu. Davon profitieren etwa Fußball- bzw. Trainer im Amateursport. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit steht zudem eine Aufwandsentschädigung von 840 Euro steuerfrei pro Jahr zu. Diese müssen in "Anlage N" und "Anlage S" bei der Steuererklärung angeführt werden. Die beiden pauschalen Beträge können innerhalb eines Jahres gemeinsam genutzt werden, jedoch dürfen sie nicht für dieselbe gemeinnützige bzw. ehrenamtliche Tätigkeit gelten.

Wie erstellt man eine Steuererklärung?

Eine Steuererklärung kannst du grundsätzlich auf drei Arten selber machen:

Formular

Du kannst dir direkt bei deinem lokalen Finanzamt das dafür notwendige Formular und alle Beilagen und Anlagen besorgen. Diese müssen ausgefüllt letztlich beim Finanzamt abgegeben werden. Falls dabei Fragen zu bestimmten Kennzahlen auftreten, stehen kostenlose Servicestellen in den Finanzämtern beratend zur Verfügung. Das Fomular kann bereits vorab hier auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden.

In diesem Fall wird die Erstellung der Steuererklärung wohl am längsten dauern. Auch bei der Bearbeitungsdauer kann es Unterschiede gegenüber dem elektronischen Verfahren geben.

Elster

Die Steuererklärung kann auch über die elektronische Finanzverwaltung des Bundes - also dem "Elster" - durchgeführt werden. Dazu meldet man sich bei "Mein Elster" an und übermittelt die Formulare und Anlagen via Internet an das Finanzamt.

Steuer-App oder Software

Neben dem physischen Formular beim Finanzamt und "Elster" gibt es auch die Möglichkeit zur Durchführung und Übermittlung der Steuererklärung via Smartphone-App oder Steuer-Software. Hierfür gibt es bereits mehrere etablierte Anbieter, die mit Software- oder App-Lösungen unterstützen.

In diesem Fall wird in der Regel eine Übermittlungsprovision für den App- oder Software-Betreiber fällig. Eine der beliebtesten Apps für die Steuererklärung Taxefy. Alle Details und Erfahrungen zu Taxefy findet man hier auf Finanz.de.

Einkommensteuerbescheid

Nach erfolgreicher Durchführung der Steuererklärung wird vom Finanzamt ein Einkommensteuerbescheid ausgestellt. Dieser enthält das Ergebnis - also die für das Jahr festgesetzte Steuer. Daraus ergibt sich entweder eine Nachzahlung oder eine Steuergutschrift. Letztere wird binnen drei Werktage nach Zustellung des Steuerbescheids überwiesen. Im Falle eines Fehlers im Steuerbescheid, kann dagegen binnen vier Wochen nach Ausstellung beim Finanzamt Einspruch eingelegt werden.

Häufige Fragen und Antworten

Hier findet man die häufigseten Fragen und Antworten zu diesem Thema:

Wie funktioniert die Steuererklärung in Deutschland?

Bei der Steuererklärung werden im Folgejahr rückwirkend alle Einnahmen, sowie die abzugsfähigen Ausgaben, Werbungskosten usw. des gesamten Kalenderjahres an das Finanzamt gemeldet. Einige Freibeträge und pauschale Absetzbeträge werden vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.

Wann muss man eine Steuererklärung machen Deutschland?

Bei einer Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung gilt grundsätzlich eine Frist bis zum 31.07. des Folgejahres. Fällt der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, wird die Frist auf den nächsten Werktag verlängert.

Was braucht man für die Steuererklärung Deutschland?

Zur Erstellung der Steuererklärung sind im Grunde alle steuerrelevanten Unterlagen für das veranlagte Kalenderjahr notwendig. Dazu zählen etwa die Lohnsteuerbescheinigung, alle Belege für Sonderausgaben, Werbungskosten, Unterlagen zu außergewöhnlichen Belastungen usw., sowie die Kontoauszüge mit relevanten Transaktionen. Ebenso wichtig sind Abrechnungen von Mobilfunkanbietern, Versicherungsprämien, Mietbelege und alles, was steuerlich berücksichtigt werden soll.

Ist man verpflichtet jedes Jahr eine Steuererklärung zu machen?

Wer nicht in die Pflichtveranlagung fällt, kann jedes Jahr freiwillig selbst entscheiden, ob er eine Steuererklärung abgeben möchte oder nicht. In den meisten Fällen ist eine Steuererklärung jedoch von Vorteil, um sich zu viel bezahlte Einkommensteuer vom Finanzamt zurückzuholen.

Stand: 16.12.2024, um 12:05 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
zum Autorenprofil von
Daniel Herndler
Disclaimer (Produktplatzierung & Werbung)
Viele oder alle der hier vorgestellten Produkte stammen von unseren Partnern, die uns entschädigen. Dies kann Einfluss darauf haben, über welche Produkte wir schreiben und wo und wie das Produkt auf einer Seite erscheint. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf unsere Bewertungen. Unsere Meinung ist unsere eigene.