Steuerklassen
In Deutschland gibt es sechs Lohnsteuerklassen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugeordnet werden. Diese Steuerklassen sind abhängig vom Familienstand oder der Anzahl der Arbeitsverhältnisse. Die Steuerklasse definiert, wie hoch die Lohnsteuer monatlich bzw. jährlich ausfällt.
Übersicht
- Lohnsteuerklasse 1 (I): Die Steuerklasse 1 gilt für Alleinstehende - also ledige, getrennt lebende, verwitwete oder geschiedene ArbeitnehmerInnen. Sie gilt auch für ArbeitnehmerInnen, deren Ehepartner außerhalb der EU leben.
- Lohnsteuerklasse 2 (II): Die Steuerklasse 2 gilt für Alleinstehende mit einem Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 4.260 Euro pro Jahr für ein Kind. Dieser Betrag erhöht sich je weiterem Kind um 240 Euro jährlich.
- Lohnsteuerklasse 3 (III): Die Steuerklasse 3 gilt für Ehepartner oder jene Personen in eigentragener Partnerschaft, die deutlich besser verdienen als ihr Partner. Der Besserverdiener der (Ehe)Partnerschaft wird in Steuerklasse 3 eingestuft, der andere in Steuerklasse 5. Man spricht hier auch von einer "3/5-Kombination".
- Lohnsteuerklasse 4 (IV): Die Steuerklasse 4 gilt für Partner (Ehe oder eingetragene Partnerschaft), die dasselbe Einkommen beziehen oder sich trotz deutlich unterschiedlicher Einkommen nicht für die Aufteilung in Klasse 3 und Klasse 5 entscheiden. Die Steuersätze sind dieselben, wie in Klasse 1.
- Lohnsteuerklasse 4 (IV) mit Faktor: In Steuerklasse 4 mit Faktor gilt im Gegensatz zur 3/5-Kombination eine gleichmäßige Aufteilung für (Ehe)Partner. Das ermöglicht auch dem Niedrigverdiener der (Ehe)Partnerschaft mehr Nettoeinkommen zu beziehen. Es fallen jedoch monatlich in der Regel höhere Steuern an als mit einer Kombination aus Lohnsteuerklasse 3 und 5.
- Lohnsteuerklasse 5 (V): Die Steuerklasse 5 wird von jenen Ehepartnern oder in eingetragener Partnerschaft lebenden ArbeitnehmerInnen angewendet, die deutlich weniger verdienen als ihr Partner. Der Grund dafür liegt in der höheren Steuerlast, die bei geringerem Einkommen absolut für weniger Abzüge sorgt. Hier kommt es jedoch oftmals zu Steuernachzahlungen bei der Steuererklärung im Folgejahr.
- Lohnsteuerklasse 6 (VI): Die Steuerklasse 6 gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem zweiten oder mehreren steuerpflichtigen Arbeitsverhältnissen (Jobs).
In Deutschland werden alle steuerpflichtigen Einkommen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sowie von Renterinnen und Rentern in unterschiedlichen Steuerklassen versteuert. Diese sind abhängig vom Familienstand, der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Jobs. Sie unterscheiden sich maßgeblich in den möglichen Freibeträgen, Pauschalen und Abzügen, die Einfluss auf die Höhe der Lohn- und Einkommensteuer haben.
Die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind für alle Lohnsteuerklassen gleich, varrieren jedoch je Klasse in ihrer Höhe. Die geltende Steuerklasse findet man als Arbeitnehmer u.a. in der Lohnsteuerbescheinigung.
Lohnsteuerklasse 1
In der Steuerklasse 1 befinden sich alle steuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die alleinstehend, verwitwet, getrennt lebend, ledig oder geschieden sind. Zudem fallen auch Verheiratete darunter, die aber in getrennten Haushalten leben.
Das Einkommen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt in der Regel über 520 Euro pro Monat. Für alleinstehende ArbeitnehmerInnen mit Kindern ist die Lohnsteuerklasse 2 vorgesehen. Für die Steuerklasse 1 gelten folgende Freibeträge, Pauschalen und Absetzbeträge:
- Grundfreibetrag: 11.784 Euro (2024) bzw. 10.908 Euro (2023)
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Werbungskostenpauschale: 1.230 Euro
- Befreiung vom Solidaritätszuschlag: bis 18.130 Euro (2024) bzw. 17.543 Euro (2023)
Die Höhe der Vorsorgepauschale ist abhängig vom Bruttoverdienst. Mit Ausnahme des Grundfreibetrags und des Sonderausgabenpauschbetrags, die ArbeitnehmerInnen automatisch zustehen, müssen andere Freibeträge beim Finanzamt in Deutschland beantragt und geltend gemacht werden. Für Werbungskosten bis zur Höhe der Werbungskostenpauschale müssen keine Belege nachgewiesen werden. Die Freibeträge und Pauschalen werden in Deutschland jährlich erhöht.
Alle Details zu Freibeträgen, Absetzbeträgen, Abzügen und Steuern in der Steuerklasse 1 (I) findet man hier auf Finanz.de.
Lohnsteuerklasse 2
Die Steuerklasse 2 ist für Alleinerziehende, Verheiratete, aber getrennt lebende, Geschiedene oder Verwitwete mit Kindern, die den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Der Entlastungsbetrag liegt ab dem Jahr 2023 bei 4.260 Euro jährlich und erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 Euro. Vom Entlastungsbetrag in Lohnsteuerklasse 2 kann jeweils nur ein Elternteil profitieren.
Für die Steuerklasse 2 gelten folgende Freibeträge, Pauschalen und Absetzbeträge:
- Kinderfreibetrag pro Kind: 3.192 Euro (2024) bzw. 3.012 Euro (2023)
- Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung pro Kind: 1.464 Euro (2024) bzw. 1.200 Euro (2023)
- Grundfreibetrag: 11.784 Euro (2024) bzw. 10.908 Euro (2023)
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Werbungskostenpauschale: 1.230 Euro
- Befreiung vom Solidaritätszuschlag: bis 18.130 Euro (2024) bzw. 17.543 Euro (2023)
Alle Details zu Steuern, Abzügen und Freibeträgen in der Steuerklasse 2 (II) findet man hier auf Finanz.de.
Lohnsteuerklasse 3
Die Steuerklasse 3 ist für Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener gedacht. Lebt man in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer Ehe und beide PartnerInnen beziehen eine Einkommen, sollte die Steuerklasse 3 vom Besserverdiener beantragt werden. Der oder die andere ParnterIn kann in diesem Fall die Steuerklasse 5 beantragen (3/5-Kombination). Damit wird insgesamt das Netto-Haushaltseinkommen erhöht.
Im Gegensatz zur Lohnsteuerklasse 1 können Ehepaare durch die 3/5-Kombination von der gemeinsamen Veranlagung profitieren. Sie haben entsprechend eine günstigere steuerliche Belastungen gegenüber beiden PartnerInnen in Steuerklasse 1.
In Lohnsteuerklasse 3 werden die höchsten Steuerfreibeträge und somit die niedrigsten Abzüge angewendet. Es werden alle Freibeträge beider Partner beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Derjenige, der die Lohnsteuerklasse 5 wählt, verzichtet im Gegenzug auf diese Anrechnung der Freibeträge. Daher ist es ratsam, dass der Besserverdiener die Klasse 3 und der Niedrigverdiener die Klasse 5 wählt. Ein Wechsel in die Steuerklasse 3 ist nur möglich, wenn der Partner gleichzeitig in die Klasse 5 wechselt. Beide PartnerInnen müssen dabei unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.
Folgende Freibeträge können in Lohnsteuerklasse 3 in Anspruch genommen werden:
- Grundfreibetrag: 11.784 Euro (2024) bzw. 10.908 Euro (2023)
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Werbungskostenpauschale: 1.230 Euro
- Freibetrag für Betreuung, Erziehung & Ausbildung: 2.928 Euro (2024) bzw. 2.400 Euro (2023)
- Kinderfreibetrag: 6.384 Euro (2024) bzw. 6.024 Euro (2023)
- Befreiung vom Solidaritätszuschlag: bis 36.260 Euro (2024) bzw. 35.086 Euro (2023)
Alle Details zur Lohnsteuer, Freibeträgen und Absetzbeträgen in der Steuerklasse 3 (III) findet man hier auf Finanz.de.
Lohnsteuerklasse 4
Die Steuerklasse 4 ist für Ehepartner und jene in eingetragener Partnerschaft gedacht, die über ein ähnlich hohes oder gleiches Einkommen verfügen. Wird die Partnerschaft durch Eintragung oder Ehe rechtlich verbindlich gemacht, wird beiden automatisch die Lohnsteuerklasse 4 zugewiesen. Eine Änderung auf die 3/5-Kombination muss selbst beantragt werden.
Folgende Freibeträge und Abschreibungen können in Lohnsteuerklasse 4 in Anspruch genommen werden:
- Grundfreibetrag: 11.784 Euro (2024) bzw. 10.908 Euro (2023)
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Werbungskostenpauschale: 1.230 Euro
- Freibetrag für Betreuung, Erziehung & Ausbildung: 2.928 Euro (2024) bzw. 2.400 (2023)
- Kinderfreibetrag: 6.384 Euro (2024) bzw. 6.024 Euro (2023)
- Befreiung vom Solidaritätszuschlag: bis 18.130 Euro (2024) bzw. 17.543 Euro (2023) oder bis 36.260 Euro (2024) bzw. 35.086 Euro (2023) bei gemeinsamer Veranlagung
Mit der Faktor-Regelung in Klasse 4 kann zusätzlich das Ehegattensplitting berücksichtigt werden, um Steuernachzahlungen zu reduzieren.
Alle Details zu Steuern, dem Ehegattensplitting, Freibeträgen und Abschreibungen in der Steuerklasse 4 (IV) findet man hier auf Finanz.de.
Lohnsteuerklasse 4 mit Faktor
Bei der Steuerklasse 4 mit Faktor wird das Ehegattensplitting direkt monatlich bei der Gehaltsauszahlung angewendet. Die voraussichtliche jährliche Einkommensteuerschuld des Paares wird dabei durch zwölf Monate geteilt. Damit reduziert sich die monatliche Lohnsteuer und das Netto Gehalt steigt für beide (Ehe)Partner an. Der Vorteil daran ist, dass die steuerliche Nachzahlung bei der Steuererklärung sinkt. Die Abgabe einer Steuererklärung im Folgejahr ist jedoch in diesem Fall verpflichtend für beide Partner.
Lohnsteuerklasse 5
Die Steuerklasse 5 ist an die Lohnsteuerklasse 3 gekoppelt und gilt für Paare (Ehepaare, eingetragene Partnerschaften), die über unterschiedlich hohe Einkommen verfügen. Bei der sogenannte 3/5-Kombination sollte der Partner mit höherem Einkommen in Klasse 3 und jener mit niedrigerem Einkommen in Klasse 5 wechseln. Damit steigt insgesamt das Nettoeinkommen des Haushaltes an. Jener in Klasse 3 profitiert von der Veranlagung der gemeinsamen Freibeträge beider PartnerInnen. Umgekehrt steigt die Steuerlast für den Partner in Steuerklasse 5, die sich jedoch aufgrund des geringen Einkommens absolut weniger auf das Netto-Haushaltseinkommen wirkt.
Eine Änderung auf die Lohnsteuerklasse 5 muss extra beim Finanzamt beantragt und selbst durchgeführt werden. Sie erfolgt nicht automatisch. Ein Wechsel in die Steuerklasse 5 ist nur möglich, wenn der Partner gleichzeitig in Klasse 3 wechselt.
Die Freibeträge sind für Steuerpflichtige in Lohnsteuerklasse 5 beschränkt. Sie können nicht von einem Grundfreibetrag oder einem Kinderfreibetrag profitieren, da diese bereits vom Partner mit Steuerklasse 3 genutzt wurden.
Alle Details zu Steuern, Absetzbeträgen, Freibeträgen und Abzügen in der Steuerklasse 5 (V) findet man hier auf Finanz.de.
Lohnsteuerklasse 6
Die Steuerklasse 6 gilt als zusätzliche Steuerklasse zu einer der anderen Klassen. Sie gilt, wenn ArbeitnehmerInnen einen zweiten sozialversicherungspflichtigen Job bzw. ein zweites Arbeitsverhältnis haben. Der Haupt-Job wird in diesem Fall über eine der ersten fünf Lohnsteuerklassen versteuert, der zweite Job mit der Steuerklasse 6. Diese Auswahl kann von ArbeitnehmerInnen jedoch selbst zugeordnet werden.
In der Lohnsteuerklasse 6 fallen zwar Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an, jedoch können keine Freibeträge angewendet werden. Diese werden bereits in der anderen Steuerklasse für den Haupt-Job geltend gemacht. Das führt dazu, dass der Job in Steuerklasse 6 deutlich höher besteuert wird als jener in einer anderen Klasse.
Wer während seiner Rente noch zusätzlich in einem Job arbeitet, fällt mit diesem automatisch in die Lohnsteuerklasse 6. Die Rente wird in diesem Fall als Haupt-Einkommen in einer der anderen Steuerklassen besteuert. Das gilt auch für StudentInnen, die neben dem Studium mehrere Jobs ausüben, sofern sie die Grenze von maximal 520 Euro pro Monat mit dem gesamten Einkommen übersteigen.
Alle Details zu Steuern, Freibeträgen und Abzügen in der Steuerklasse 6 (VI) findet man hier auf Finanz.de.
Wechsel der Steuerklasse
Ein Wechsel der Steuerklasse kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. In vielen Fällen, etwa bei Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft, wird diese Änderung auf die Variante 4/4 (IV/IV) automatisch durchgeführt.
Um einen Wechsel der Lohnsteuerklasse durchzuführen, meldet man sich in Elster (digitale Steuerverwaltung) an und stellt einen "Antrag auf Steuerklassenwechsel". Dort wird nach Eintragung der persönlichen Daten die neue Variante ausgewählt. Zur Auswahl stehen dabei Klasse III/V oder Klasse V/III, sowie Klasse IV/IV oder IV/Faktor.
Alleinstehende, die von Steuerklasse 1 in Klasse 2 wechseln wollen, da sie vom Entlastungsbetrag für ein Kind profitieren möchten, müssen dafür den "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" verwenden. Dieser ist ebenfalls in Elster durchführbar.
Wird der Wechsel ohne Zugang zu Elster durchgeführt, ist dafür das Formular bzw. der Antrag zum Steuerklassenwechsel physisch notwendig. Diesen erhält man entweder direkt beim Finanzamt oder online zum Ausdrucken.
Lohn- und Einkommensteuer
Die Lohn- bzw. Einkommensteuer wird anhand der Bemessungsgrundlage - also des zu versteuernden Jahreseinkommens - berechnet. Das ist jenes Einkommen, das vom Brutto abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Kirchenbeiträge und Co. übrigbleibt.
Die Einkommensteuer ist dabei progressiv gestaltet. Das bedeutet, dass der Steuersatz je nach Höhe des Einkommens ansteigt. Man bezahlt dabei je Tarifstufe den Steuersatz nur auf den Teil des Einkommens, der die Obergrenze der vorherigen Stufe übersteigt.
Steuertabelle 2025 und 2024
Einkommen (2024) | Einkommen (2025) * | Steuersatz (2024) | Steuersatz (2025) |
---|---|---|---|
bis 11.784 Euro ** | bis 12.084 Euro | 0% | 0% |
bis 17.005 Euro | bis 17.430 Euro | 14 - 24% | 14 - 24% |
bis 66.760 Euro | bis 68.430 Euro | 24 - 42% | 24 - 42% |
bis 277.825 Euro | bis 277.825 Euro | 42% | 42% |
ab 277.826 Euro | ab 277.826 Euro | 45% | 45% |
* Geplante Steuerentlastung ab 2025 - Beschluss noch ausständig.
** Seit 01. Dezember 2024 rückwirkend für das Kalenderjahr. Zuvor 11.604 Euro.
Alle Details und Informationen zur Einkommensteuertabelle findet man hier auf Finanz.de.