Steuerklasse 2
Die Lohnsteuerklasse 2 (II) gilt für Alleinstehende mit Kindern, die zusätzlich von einem Entlastungsbetrag profitieren, der von der Steuerbemessung abgezogen wird. Dieser liegt bei 4.260 Euro für das erste Kind und 240 Euro zusätzlich für jedes weitere Kind. Zudem gelten auch weitere Freibeträge, wie der Grundfreibetrag, Werbungskostenpauschale oder Sonderausgaben.
Die Lohnsteuerklasse 2 ist alleinstehenden Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern mit Kindern vorbehalten. Darunter fallen etwa ledige, geschiedene, verwitwete oder getrennt lebende Elternteile mit mindestens einem minderjährigen Kind. Sie profitieren von einem zusätzlichen Entlastungsbetrag, der die zu zahlende Lohn- und Einkommensteuer pro Kind reduziert.
Informationen über alle Lohnsteuerklassen in Deutschland findet man hier auf Finanz.de.
Die geltende Steuerklasse findet man als Arbeitnehmer u.a. in der Lohnsteuerbescheinigung.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Steuerklasse 2, die deutlich höhere Abschreibungen und Freibeträge beinhaltet als etwa die Steuerklasse 1, sind:
- Im Haushalt muss mindestens ein minderjähriges Kind leben für das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht.
- Den Entlastungsbetrag kann nur der Elternteil beanspruchen, der auch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag erhält.
- Es darf neben den Kindern keine weitere, volljährige Person, wie etwa der (Ehe-)Partner oder Mitglieder einer Hausgemeinschaft im Haushalt leben. Hier gilt eine Ausnahme für pflegebedürftige Personen.
Über die Einhaltung dieser Voraussetzungen und den Anspruch auf die Lohnsteuerklase 2 muss das Finanzamt informiert und eine schriftliche Bestätigung vorgelegt werden. Bei einer Änderung des Familienstandes muss diese ebenfalls umgehend an das Finanzamt gemeldet werden.
Antrag
Die Steuerklasse 2 wird nicht automatisch vom Finanzamt zugewiesen. Sie muss eigenständig beantragt werden. Wird von einer Steuerklasse in die Klasse 2 gewechselt, muss dazu ein "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" gestellt werden. Das kann direkt beim Finanzamt oder via Elster erfolgen. Der Wechsel kann dabei auch unterjährig erfolgen und nicht erst am Jahresende oder -Beginn. Er sollte ab der Geburt des Kindes oder einer Trennung vom anderen Elternteil bzw. Partner durchgeführt werden.
Alleinstehende Eltern können jedoch auch die Lohnsteuerklasse 1 verwenden, verzichten dann jedoch auf Steuererleichterungen, wie den Entlastungsbetrag. In diesem Fall sinkt das Nettoeinkommen gegenüber der Steuerklasse 2 aufgrund höherer steuerlicher Abzüge.
Entlastungsbetrag
Der jährliche Entlastungsbetrag von 4.260 Euro wird automatisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Für das zweite und jedes weitere Kind gilt ein zusätzlicher Absetzbetrag von 240 Euro. Das ergibt bei zwei Kindern also 4.500 Euro pro Jahr, bei drei Kindern 4740 Euro. Er gilt nur in der Lohnsteuerklasse 2 (II). Für Eltern in Steuerklasse 1 kommt kein Entlastungsbetrag zur Anwendung. Das liegt daran, dass diese Eltern nicht alleinerziehend sind - also etwa getrennt vom anderen Elternteil leben.
Der Entlastungsbetrag kommt automatisch zur Anwendung und muss nicht beantragt werden. Dabei wird dieser Betrag beim Lohnsteuerabzug für Alleinerziehende in der Regel für ein Kind berücksichtigt. Um den Zusatzbetrag für weitere Kinder zu erhalten, kann beim zuständigen Finanzamt ein Freibetrag gebildet werden.
Auch bei Volljährigkeit der Kinder kann der Entlastungsbetrag weiterhin beansprucht werden, sofer das Kind oder die Kinder sich in Ausbildung oder im Studium befinden. Die Voraussetzung ist weiterhin, dass Alleinerziehende Kindergeld oder den Kinderfreibetrag beziehen.
Freibeträge und Abzüge
Für die Steuerklasse 2 gelten folgende Freibeträge, Pauschalen und Absetzbeträge:
- Grundfreibetrag : 11.604 Euro (2024) bzw. 10.908 Euro (2023)
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Werbungskosten pauschale: 1.230 Euro
- Befreiung vom Solidaritätszuschlag: bis 18.130 Euro (2024) bzw. 17.543 Euro (2023)
- Entlastungsbetrag: 4.260 Euro für das erste Kind plus 240 Euro für jedes weitere Kind
Zusätzlich gelten für Eltern auch folgende Freibeträge je nach Anzahl der Kinder:
- Kinderfreibetrag pro Kind: 3.192 Euro (2024) bzw. 3.012 Euro (2023)
- Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung pro Kind: 1.464 Euro (2024) bzw. 1.200 Euro (2023)
Sozialversicherung
Auch in Steuerklasse 2 fallen bei der Berechnung der Abgaben und des Nettoeinkommens Sozialversicherungsbeiträge an. Diese gelten grundsätzlich für alle Steuerpflichtigen in Deutschland. Darunter fallen etwa die Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, sowie die Arbeitslosenversicherung. Je nach Anzahl der Kinder sinkt der Beitrag zur Pflegeversicherung ab - maximal jedoch um ein Prozent.
Folgende Sozialversicherungsbeiträge fallen unter die Abzüge in Steuerklasse 2:
Sozialversicherungsbeiträge 2023 und 2024
Beitrag | 2023 | 2024 |
---|---|---|
Krankenversicherung | 14,60% (je 7,30%*) | 14,60% (je 7,30%*) |
Zuschlag zur Krankenversicherung |
1,60% | 1,70% |
Pflegeversicherung | 1. HJ: 3,05 (je 1,525%*) 2. HJ: 3,40% (je 1,70%*) |
3,40% (je 1,70%*) |
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung |
1. HJ: 0,35% 2. HJ: 0,60% |
0,60% |
Rentenversicherung | 18,60% (je 9,30%*) | 18,60% (je 9,30%*) |
Arbeitslosenversicherung | 2,60% (je 1,30%*) | 2,60% (je 1,30%*) |
Beitragsbemessungsgrenze 2023 und 2024
Beitragsbemessungsgrenze | 2023 | 2024 |
---|---|---|
Renten- und Arbeitslosenversicherung Alte Bundesländer |
7.300,00 Euro | 7.550,00 Euro |
Renten- und Arbeitslosenversicherung Neue Bundesländer |
7.100,00 Euro | 7.450,00 Euro |
Kranken- und Pflegeversicherung | 4.987,50 Euro | 5.175,00 Euro |
Einkommensteuer
Das zu versteuernde Einkommen, das sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge ergibt, wird letztlich progressiv anhand der Einkommensteuertabelle errechnet. Bei der steuerlichen Bemessunggrundlage kommen auch die Freibeträge zur Anwendung. Neben der Sozialversicherung und der Lohnsteuer sind Abzüge in Form des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer ebenfalls möglich.
Einkommensteuertabelle 2023 und 2024
Einkommen (2024) | Einkommen (2025) | Steuersatz (2024) | Steuersatz (2025) |
---|---|---|---|
bis 11.604 Euro | bis 12.084 Euro | 0% | 0% |
bis 17.005 Euro | bis 17.430 Euro | 14 - 24% | 14 - 24% |
bis 66.760 Euro | bis 68.430 Euro | 24 - 42% | 24 - 42% |
bis 277.825 Euro | bis 277.825 Euro | 42% | 42% |
ab 277.826 Euro | ab 277.826 Euro | 45% | 45% |
Alle Details und Informationen zur Einkommensteuertabelle findet man hier auf Finanz.de.
Häufige Fragen und Antworten
Hier findet man die häufigseten Fragen und Antworten zu diesem Thema:
In Lohnsteuerklasse 2 (II) werden vom Bruttoeinkommen, wie bei allen Steuerklassen, die Sozialversicherungsbeiträge, der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und letztlich auch die Einkommensteuer abgezogen.
Die Lohnsteuerklasse 2 ist vor allem für Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher mit Kindern geeignet. Sie profitieren von einem zusätzlichen Entlastungsbetrag pro Kind.
In Steuerklasse 2 können neben dem Entlastungsbetrag und den Kinderfreibeträgen u.a. auch die Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben geltend gemacht werden.