Steuerklasse 3

Die Steuerklasse 3 (III) kann von (Ehe-)Partnern oder Lebensgemeinschaften gewählt werden, sofern die Einkommen beider Partner sich deutlich unterscheiden. In Lohnsteuerklasse 3 profitiert der Partner mit dem höheren Einkommen als Alleinverdiener von den Freibeträgen beider Partner, wobei der andere in Klasse 5 veranlagt und höher besteuert wird. Diese Variante nennt man auch 3/5-Kombination.

Die Lohnsteuerklasse 3 (III) gilt für verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften, bei denen eine Person als Alleinverdiener gilt, da er deutlich mehr verdient als der andere. Diese Person profitiert bei der Berechnung der Einkommensteuer von den Freibeträgen beider Partner. Dadurch steigt das Nettoeinkommen deutlich an.

Der andere Partner, der weniger oder kein Einkommen bezieht, ist in Steuerklasse 5 gemeldet. Darin gilt eine höhere Steuerlast, da keine Abzüge mehr durch Freibeträge berücksichtigt werden können.

Paare können anstatt der 3/5-Kombination auch die Steuerklasse 4 (IV) mit oder ohne Faktor-Berechnung verwenden. Das ist in der Regel nur bei ähnlich hohen Einkommen beider Partner von Vorteil. In diesem werden - wie auch bei Klasse 4 - beide Einkommen gemeinsam veranlagt.

Informationen über alle Lohnsteuerklassen in Deutschland findet man hier auf Finanz.de.

! Hinweis
Mit dem Brutto-Netto-Rechner können die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, sowie die Einkommensteuer und das Nettoeinkommen berechnet werden.

Die geltende Steuerklasse findet man als Arbeitnehmer u.a. in der Lohnsteuerbescheinigung.

Voraussetzungen

In Lohnsteuerklasse 3 werden die Einkommen beider Ehepartner bzw. Partner in Lebensgemeinschaften gemeinsam bei der Steuererklärung veranlagt. Der andere Partner muss dabei in Klasse 5 gemeldet sein. Diese Kombination ist von Vorteil, wenn die Einkommen sehr unterschiedlich hoch ausfallen, sodass die daraus entstehende Steuererleichterung des höheren Einkommens die höheren Steuern beim geringeren übersteigt.

Verwitwete Personen werden ab dem Todeszeitpunkt des Partners für das laufende, sowie das folgende Kalenderjahr in der Steuerklasse 3 veranlagt. Das gilt jedoch nur, wenn der verstorbene Partner uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist. Es müssen zudem beide Partner im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Auch im Falle einer Scheidung gilt diese Regelung, sofern zuvor beide Ehepartner einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauerhaft in getrennten Haushalten gelebt haben.

Antrag

Im Falle einer Heirat oder einer Eintragung der Partnerschaft, werden beide Partner automatisch vom Finanzamt in Steuerklasse 4 eingeordnet. Um von der Kombination aus Klasse 3 und 5 profitieren zu können, ist dafür ein eigener Antrag notwendig. Dieser Wechsel der Steuerklasse kann beim Finanzamt via Formular bzw. Antrag über Elster eingebracht werden.

Ein unterjähriger Wechsel in die Lohnsteuerklasse 3 wird rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr berechnet. Ehepaaren und Partnerschaften ist es möglich, die Steuerklassen mehrmals pro Jahr zu wechseln. Das ist von Vorteil, wenn sich während des Jahres die Einkommensverhältnisse eines oder beider Partner deutlich ändert.

Freibeträge und Abzüge

In Steuerklasse 3 gelten die Freibeträge beider Parnter. Dazu zählen etwa der Grundfreibetrag, sowie der volle Kinderfreibetrag oder der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung der Kinder.

Folgende Freibeträge können in Lohnsteuerklasse 3 in Anspruch genommen werden:

  • Grundfreibetrag: 11.604 Euro (2024) bzw. 10.908 Euro (2023)
  • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
  • Werbungskosten pauschale: 1.230 Euro
  • Befreiung vom Solidaritätszuschlag: bis 36.260 Euro (2024) bzw. 35.086 Euro (2023)

Bei Paaren mit Kindern sind zudem folgende Freibeträge möglich:

  • Freibetrag für Betreuung, Erziehung & Ausbildung: 2.928 Euro (2024) bzw. 2.400 Euro (2023)
  • Kinderfreibetrag: 6384 Euro (2024) bzw. 6.024 Euro (2023)

Sozialversicherung

Für beide Einkommen - also jene in Steuerklasse 3 und 5 - sind gleichermaßen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Diese werden prozentuell berechnet, können im Falle von Kindern und 25 Jahren jedoch etwas geringer ausfallen. Zu den Sozialversicherungsbeiträgen zählen die Krankenversicherung, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese werden direkt vom Bruttoeinkommen abgezogen.

Daraus resultiert letztlich die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Pauschal berücksichtigt werden hier die Arbeitnehmerpauschale bzw. Werbungskostenpauschale, sowie die Sonderausgabenpauschale. Weitere Abzüge, wie außergewöhnliche Belastungen oder Freibeträge, sind ebenfalls möglich.

Folgende Sozialversicherungsbeiträge werden als Abzüge vom Bruttoeinkommen in Steuerklasse 3 fällig:

Sozialversicherungsbeiträge 2023 und 2024

Beitrag 2023 2024
Krankenversicherung 14,60% (je 7,30%*) 14,60% (je 7,30%*)
Zuschlag
zur Krankenversicherung
1,60% 1,70%
Pflegeversicherung 1. HJ: 3,05 (je 1,525%*)
2. HJ: 3,40% (je 1,70%*)
3,40% (je 1,70%*)
Beitragszuschlag
zur Pflegeversicherung
1. HJ: 0,35%
2. HJ: 0,60%
0,60%
Rentenversicherung 18,60% (je 9,30%*) 18,60% (je 9,30%*)
Arbeitslosenversicherung 2,60% (je 1,30%*) 2,60% (je 1,30%*)
* Die Beträge werden je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern eingezahlt.

Beitragsbemessungsgrenze 2023 und 2024

Beitragsbemessungsgrenze 2023 2024
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Alte Bundesländer
7.300,00 Euro 7.550,00 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Neue Bundesländer
7.100,00 Euro 7.450,00 Euro
Kranken- und Pflegeversicherung 4.987,50 Euro 5.175,00 Euro

Einkommensteuer

Anhand der berechneten Bemessungsgrundlage wird die zu zahlende Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer berechnet. Davon werden letztlich der Solidaritätszuschlag (bei hohen Einkommen) und die Kirchensteuer (bei Kirchenmitgliedschaft) hinzugerechnet.

Die Lohn- und Einkommensteuer ist progressiv in mehreren Stufen ausgestaltet. Das bedeutet, dass bei höherem Einkommen auch höhere Steuern zu bezahlen sind.

Einkommensteuertabelle 2023 und 2024

Einkommen (2024) Einkommen (2025) Steuersatz (2024) Steuersatz (2025)
bis 11.604 Euro bis 12.084 Euro 0% 0%
bis 17.005 Euro bis 17.430 Euro 14 - 24% 14 - 24%
bis 66.760 Euro bis 68.430 Euro 24 - 42% 24 - 42%
bis 277.825 Euro bis 277.825 Euro 42% 42%
ab 277.826 Euro ab 277.826 Euro 45% 45%
Das Einkommen betrifft das zu versteuernde Jahreseinkommen (Brutto abzgl. Sozialversicherung)

Alle Details und Informationen zur Einkommensteuertabelle findet man hier auf Finanz.de.

Häufige Fragen und Antworten

Hier findet man die häufigseten Fragen und Antworten zu diesem Thema:

Welche Freibeträge können geltend gemacht werden?

In der Lohnsteuerklasse 3 kann man u.a. Kinderfreibeträge, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. In Steuerklasse 3 gelten diese von beiden Partnern, während sie in Steuerklasse 5 nicht mehr angewendet werden können.

Für wen ist die Steuerklasse 3 geeignet?

Die Steuerklasse 3 wird von dem Ehepartner mit höherem Einkommen in der 3/5-Kombination angewendet, da hierbei höhere Freibeträge geltend gemacht werden können.

Welche Abzüge gibt es in Steuerklasse 3?

In Steuerklasse 3 (III) werden vom Bruttoeinkommen die Sozialabgaben, der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und die Einkommensteuer abgezogen.

Stand: 31.01.2024, um 14:41 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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