Steuerklasse 4
Die Steuerklasse 4 (IV) gilt für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften. Sie ist vor allem sinnvoll, wenn die Einkommen beider Partner ähnlich hoch sind. Die Einkommen werden bei der Steuererklärung gemeinsam veranlagt. Ein Ehegattensplitting kommt dabei zur Anwendung. Durch das Faktorverfahren ist das auch bereits monatlich möglich.
In der Lohnsteuerklasse 4 (IV) wird die zu zahlende Lohnsteuer durch die gemeinsame Veranlagung auf beide Partner gleichermaßen verteilt. Daher ist diese Klasse nur bei sehr ähnlichem oder identischem Einkommen von Vorteil.
Bei großen Einkommensunterschieden zwischen den Partnern kann ein Wechsel in Steuerklasse 3 und Steuerklasse 5 (3/5-Kombination) von Vorteil sein. Hier würde der Besserverdiener weniger und der Niedrigverdiener mehr Steuern bezahlen - in Summe jedoch mehr Netto-Haushaltseinkommen übrigbleiben.
Grundsätzlich besteht kein großer Unterschied zu Steuerklasse 1. In Klasse 4 werden die Einkommen von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnerschaften gemeinsam veranlagt, während Lohnsteuerklasse 1 für Alleinstehende gilt.
Informationen über alle Lohnsteuerklassen in Deutschland findet man hier auf Finanz.de.
Die geltende Steuerklasse findet man als Arbeitnehmer u.a. in der Lohnsteuerbescheinigung.
Steuerklasse 4 mit Faktor
Das Faktorverfahren sorgt für eine Änderung der Aufteilung im Ehegattensplitting, um Steuernachzahlungen zu vermeiden. Das Faktorverfahren hat nach Anmeldung eine Gültigkeit von zwei Jahren. Hier wird das Ehegattensplitting bereits bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung unterjährig angewendet.
Beispiel:
Verdient ein Ehepartner pro Jahr 40.000 Euro und ergibt sich daraus eine Lohnsteuer von 4.500 Euro (fiktives Beispiel), der andere Ehepartner jedoch ein Einkommen von 15.000 Euro pro Jahr mit einer Lohnsteuer von 0 Euro, so beträgt die Summe der gemeinsamen Jahreslohnsteuer 4.500 Euro (beide in Steuerklasse 4).
Das Finanzamt errechnet jedoch die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren mit 4.200 Euro. Der Faktor berechnet sich demnach mit 4.200 / 4.800 und beträgt 0,875.
Für die beiden Ehepartner ergibt sich daraus folgende Lohnsteuer:
- 4.800 * 0,875 = 4.200 Euro
- 0 * 0,875 = 0 Euro
Damit entspricht die Summe der Lohnsteuer jener, die das Finanzamt unterjährig berechnet hat. Es kommt zu keiner oder nur sehr geringer Nachzahlung im Rahmen der Steuererklärung.
Voraussetzungen
Als Voraussetzung für die Steuerklasse 4 gilt eine aufrechte Ehe bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung oder Eintragung werden die beiden Partner automatisch in Lohnsteuerklasse 4 angemeldet. Diese Anmeldung erfolgt durch das Standesamt direkt beim Finanzamt.
Ein Wechsel der Steuerklasse ist jederzeit und sogar mehrmals jährlich möglich. Das kann etwa bei plötzlichen Veränderungen der Einkommenssituation vorteilhaft oder bei Änderungen im Familienstand notwendig sein.
Freibeträge und Abzüge
In der Lohnsteuerklasse 4 werden die Einkommen der Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner gemeinsam veranlagt. Dafür gelten folgende Freibeträge, die zur Anwendung kommen können:
- Grundfreibetrag : 11.604 Euro (2024) bzw. 10.908 Euro (2023)
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Werbungskostenpauschale : 1.230 Euro
- Befreiung vom Solidaritätszuschlag: bis 36.260 Euro (2024) bzw. 35.086 Euro (2023)
Bei Paaren mit Kindern sind zudem folgende Freibeträge möglich:
- Freibetrag für Betreuung, Erziehung & Ausbildung: 2.928 Euro (2024) bzw. 2.400 Euro (2023)
- Kinderfreibetrag: 6384 Euro (2024) bzw. 6.024 Euro (2023)
Sozialversicherung
Zur Berechnung des Nettoeinkommens werden zunächst die Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen abgezogen. Diese umfassen die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung, sowie etwaige Zuschläge. Insgesamt liegt die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge bei rund 21 Prozent. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze gilt dabei als maximale Höhe der Beiträge.
Folgende Sozialversicherungsbeiträge werden als Abzüge vom Bruttoeinkommen in Steuerklasse 4 fällig:
Sozialversicherungsbeiträge 2023 und 2024
Beitrag | 2023 | 2024 |
---|---|---|
Krankenversicherung | 14,60% (je 7,30%*) | 14,60% (je 7,30%*) |
Zuschlag zur Krankenversicherung |
1,60% | 1,70% |
Pflegeversicherung | 1. HJ: 3,05 (je 1,525%*) 2. HJ: 3,40% (je 1,70%*) |
3,40% (je 1,70%*) |
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung |
1. HJ: 0,35% 2. HJ: 0,60% |
0,60% |
Rentenversicherung | 18,60% (je 9,30%*) | 18,60% (je 9,30%*) |
Arbeitslosenversicherung | 2,60% (je 1,30%*) | 2,60% (je 1,30%*) |
Beitragsbemessungsgrenze 2023 und 2024
Beitragsbemessungsgrenze | 2023 | 2024 |
---|---|---|
Renten- und Arbeitslosenversicherung Alte Bundesländer |
7.300,00 Euro | 7.550,00 Euro |
Renten- und Arbeitslosenversicherung Neue Bundesländer |
7.100,00 Euro | 7.450,00 Euro |
Kranken- und Pflegeversicherung | 4.987,50 Euro | 5.175,00 Euro |
Einkommensteuer
Das Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherunsbeiträge ergibt die sogenannte Bemessungsgrundlage. Davon werden die Freibeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben abgezogen, um das zu versteuernde Einkommen zu errechnen. Anhand der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer werden letztlich der Solidaritätszuschlag (bei hohen Einkommen) und die Kirchensteuer (bei Kirchenmitgliedschaft) berechnet.
Die Lohn- und Einkommensteuer ist progressiv gestaltet und in mehrere Tarifstufen aufgeteilt. Das bedeutet, dass bei höherem Einkommen auch höhere Steuern zu bezahlen sind.
Einkommensteuertabelle 2023 und 2024
Einkommen (2024) | Einkommen (2025) | Steuersatz (2024) | Steuersatz (2025) |
---|---|---|---|
bis 11.604 Euro | bis 12.084 Euro | 0% | 0% |
bis 17.005 Euro | bis 17.430 Euro | 14 - 24% | 14 - 24% |
bis 66.760 Euro | bis 68.430 Euro | 24 - 42% | 24 - 42% |
bis 277.825 Euro | bis 277.825 Euro | 42% | 42% |
ab 277.826 Euro | ab 277.826 Euro | 45% | 45% |
Alle Details und Informationen zur Einkommensteuertabelle findet man hier auf Finanz.de.
Häufige Fragen und Antworten
Hier findet man die häufigseten Fragen und Antworten zu diesem Thema:
In der Lohnsteuerklasse 4 können unter anderem außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten und Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Veranlagung erfolgt gemeinsam für beide Ehepartner.
Die Steuerklasse 4 gilt für Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften, die ihr Einkommen jährlich im Rahmen der Steuererklärung gemeinsam veranlagen. Das macht vor allem Sinn, wenn beide Partner über ein ähnlich hohes Einkommen verfügen.
In Steuerklasse 4 (IV) werden vom Bruttoeinkommen die Sozialversicherungsbeiträge, der Soli, die Kirchensteuer und die Einkommensteuer abgezogen.