Steuerklasse 6
Die Steuerklasse 6 (VI) gilt als Klasse für Nebenbeschäftigungen. Wer mehr als einen sozialversicherungspflichtigen Job ausübt, muss bei der Veranlagung für den Hauptjob eine der ersten fünf Steuerklassen und für den Zweitjob die Klasse 6 verwenden. Eine Steuererklärung ist in diesem Fall verpflichtend einzureichen. Die Steuern sind in Steuerklasse 6 aufgrund fehlender Freibeträge verhältnismäßig höher.
Die Lohnsteuerklasse 6 gilt als Steuerklasse für sozialversicherungspflichtige Nebenbeschäftigungen. Das bedeutet, dass sie nur gilt, wenn der Hauptjob in einer der anderen fünf Steuerklassen versteuert wird. In der Steuerklasse 6 werden keine Freibeträge angewendet, weshalb die Steuerlast sehr hoch ausfällt. Personen mit mehr als einem Arbeitsverhältnis sind verpflichtet, eine jährliche Steuererklärung einzureichen.
Informationen über alle Lohnsteuerklassen in Deutschland findet man hier auf Finanz.de.
Die geltende Steuerklasse findet man als Arbeitnehmer u.a. in der Lohnsteuerbescheinigung.
Voraussetzungen
Da in Steuerklasse 6 keine Freibeträge abgezogen werden, fällt hier die Steuerquote am höchsten aus. Es ist jedoch möglich, dass der Steuerpflichtige mit mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen den Job, der in Steuerklasse 6 besteuert werden soll, selbst auswählt. Hierbei ist es sinnvoll, den Job mit dem geringsten Lohn bzw. Gehalt in Klasse 6 zu melden.
Der Hauptjob mit dem höchsten Einkommen wird in Steuerklasse 1 bis 5 geltend gemacht - abhängig vom Familienstand bzw. der Auswahl beim Finanzamt. Die Steuerfreibeträge, wie der Grundfreibetrag oder Kinderfreibetrag, werden bereits in der Klasse des Hauptjobs angewendet. Daher stehen sie in Lohnsteuerklasse 6 nicht mehr zur Verfügung.
Wer während der Rente zusätzlich in einem sozialversicherungspflichtigen Job arbeitet, fällt damit automatisch in die Lohnsteuerklasse 6. Die Rente wird in diesem Fall als Haupt-Einkommen bzw. "Hauptjob" in einer der anderen Klassen veranlagt. Das gilt auch für StudentInnen, die neben dem Studium mehrere Jobs ausüben, sofern sie die Grenze von maximal 520 Euro pro Monat mit dem gesamten Einkommen übersteigen.
Sozialversicherung
Die Sozialversicherungsbeiträge sind für das gesamte Einkommen - unabhängig davon, ob es in Steuerklasse 6 oder einer anderen Klasse versteuert wird - abzuführen. Dazu zählen die Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Rentenversicherung. Diese Beiträge werden protentuell direkt vom Bruttoeinkommen abgezogen. Das Bruttoeinkommen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergibt die Berechnungsgrundlage für die Einkommensteuer bzw. die Lohnsteuer.
Folgende Sozialversicherungsbeiträge werden als Abzüge vom Bruttoeinkommen in Steuerklasse 6 fällig. Sie werden jeweils vom gesamten Einkommen aller Jobs bzw. steuerpflichtigen Tätigkeiten berechnet:
Sozialversicherungsbeiträge 2023 und 2024
Beitrag | 2023 | 2024 |
---|---|---|
Krankenversicherung | 14,60% (je 7,30%*) | 14,60% (je 7,30%*) |
Zuschlag zur Krankenversicherung |
1,60% | 1,70% |
Pflegeversicherung | 1. HJ: 3,05 (je 1,525%*) 2. HJ: 3,40% (je 1,70%*) |
3,40% (je 1,70%*) |
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung |
1. HJ: 0,35% 2. HJ: 0,60% |
0,60% |
Rentenversicherung | 18,60% (je 9,30%*) | 18,60% (je 9,30%*) |
Arbeitslosenversicherung | 2,60% (je 1,30%*) | 2,60% (je 1,30%*) |
Beitragsbemessungsgrenze 2023 und 2024
Beitragsbemessungsgrenze | 2023 | 2024 |
---|---|---|
Renten- und Arbeitslosenversicherung Alte Bundesländer |
7.300,00 Euro | 7.550,00 Euro |
Renten- und Arbeitslosenversicherung Neue Bundesländer |
7.100,00 Euro | 7.450,00 Euro |
Kranken- und Pflegeversicherung | 4.987,50 Euro | 5.175,00 Euro |
Einkommensteuer
Zur Berechnung der Einkommensteuer werden zunächst vom Bruttoeinkommen alle Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Danach werden pauschal die Arbeitnehmerpauschale bzw. Werbungskostenpauschale, sowie die Sonderausgabenpauschale und weitere Abzüge, wie außergewöhnliche Belastungen oder Freibeträge, geltend gemacht. Das geschieht jedoch nur in einer der ersten fünf Steuerklassen, nicht aber in Lohnsteuerklasse 6.
Die Lohn- und Einkommensteuer ist progressiv in mehreren Stufen ausgestaltet. Bei höherem Einkommen fallen daher auch höhere Steuern an.
Einkommensteuertabelle 2023 und 2024
Einkommen (2024) | Einkommen (2025) | Steuersatz (2024) | Steuersatz (2025) |
---|---|---|---|
bis 11.604 Euro | bis 12.084 Euro | 0% | 0% |
bis 17.005 Euro | bis 17.430 Euro | 14 - 24% | 14 - 24% |
bis 66.760 Euro | bis 68.430 Euro | 24 - 42% | 24 - 42% |
bis 277.825 Euro | bis 277.825 Euro | 42% | 42% |
ab 277.826 Euro | ab 277.826 Euro | 45% | 45% |
Alle Details und Informationen zur Einkommensteuertabelle findet man hier auf Finanz.de.
Steuerlast mindern
Wer zwar etwas dazuverdienen, aber seine Steuerlast reduzieren möchte, kann statt einem Zweitjob auch eine geringfügige Beschäftigung wählen. Bei diesem "Minijob" darf man monatlich die Bruttoeinkommensgrenze von 520 Euro nicht überschreiten. Ist das der Fall, gilt das Einkommen grundsätzlich als steuerfrei. Eine Befreiung von der Rentenversicherung ist ebenfalls möglich. Hier müsste eine Berechnung erfolgen, ob sie ein Zweitjob mit höherem Einkommen und höheren Abzügen netto mehr lohnt oder ein Minijob mit maximal 520 Euro pro Monat.
Pflicht zur Steuererklärung
In Lohnsteuerklasse 6 ist eine Veranlagung dieses Jahres durch eine Steuererklärung im Folgejahr verpflichtend. Dabei kommt es in der Regel jedoch zu einer Steuergutschrift, da Werbungskosten und Sonderausgaben auch für den Zweitjob geltend gemacht werden können. Es entfallen jedoch der steuermindernde Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag, sowie der Sonderausgabenpauschbetrag und die Werbungskosten- bzw. Arbeitnehmerpauschale.
Korrektur und Wechsel
Falls einem die Steuerklasse 6 fälschlicherweise zugeordnet wird, kann diese mittels Korrektur geändert werden. Das ist durch einen Wechsel der Steuerklasse - etwa in Klasse 1 oder 2 - via Elster oder Formular beim Finanzamt möglich.
Häufige Fragen und Antworten
Hier findet man die häufigseten Fragen und Antworten zu diesem Thema:
In Lohnsteuerklasse 6 können keine Freibeträge geltend gemacht werden. Diese werden für den Hauptjob mit höherem Einkommen in einer anderen Steuerklasse bereits angewendet.
Die Steuerklasse 6 wird für einen Zweitjob mit geringerem Einkommen als der Hauptjob verwendet. Es sind keine Freibeträge mehr anwendbar.
In Steuerklasse 6 (VI) gibt es keine eigenen Abzüge, sondern diese werden vom Gesamteinkommen berechnet. Dabei werden die Sozialversicherungsbeiträge, die Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag und natürlich auch die Einkommensteuer abgezogen.