Witwenrente - Renten für Hinterbliebene

In Deutschland erhalten Ehepartner nach dem Tod des Partners drei lang die volle Rente des Verstorbenen als Teil der Hinterbliebenen- bzw. Witwenrente. Danach besteht ein Anspruch auf die kleine oder große Witwer- bzw. Witwenrente. Diese beträgt 25 bzw. 55 Prozent der letzten Rente des verstorbenen Partners.

Die Hinterbliebenenrente bzw. Witwer- oder Witwenrente in Deutschland steht Ehepartnern von Verstorbenen am dem Zeitpunkt des Todes zu. Alle Informationen zum Anspruch, der Höhe, Zuschlägen und Kürzungen, sowie den Anträgen findet man hier auf Finanz.de.

Fortzahlung der Altersrente

Ist ein Verstorbener zum Zeitpunkt des Todes bereits in Rente, so erhält der noch lebende Ehepartner diese Rente drei Monate lang in voller Höhe weiter ausgezahlt. Man spricht hier vom "Sterbevierteljahr". Die Auszahlung umfasst die monatliche Altersrente aus der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung. Der Rentenartfaktor liegt demnach bei 1,0. Existiert kein oder lebt der Ehepartner nicht mehr, wird die Auszahlung von der deutschen Rentenversicherung eingestellt.

Die Rente ist nicht vererblich, weshalb Kinder oder weitere Angehörige bzw. Erben keinen Anspruch auf eine Fortzahlung der Rente des Verstorbenen haben. Lediglich ein noch lebender Ehepartner erhält diese befristet weitergezahlt.

Ein Vorschuss auf die gesamte Höhe der drei Monatsrenten kann vom hinterbliebenen Ehepartner ebenfalls beantragt werden. Dazu ist ein entsprechendes Formular mitsamt der Sterbeurkunde bei der Deutschen Post einzubringen. Mehr dazu findet man im Abschnitt "Anträge".

Höhe

Die Höhe der Witwer- und Witwenrente wird in Deutschland anhand der Altersrente des verstorbenen Partners berechnet. Der Anspruch darauf wird in eine kleine und große Witwenrente unterteilt. Dafür gelten nicht nur unterschiedliche Voraussetzungen, sondern auch eine andere Höhe der Auszahlungen.

Kleine Witwenrente

Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der letzten, gesetzlichen Altersrente des verstorbenen Ehepartners. Sie wird ausgezahlt, sofern man die Voraussetzungen für die große Witwenrente als hinterbliebener Partner nicht erfüllt. Nach neuem Recht wird die kleine Witwenrente für Eheschließungen nach 2002 nur auf zwei Jahre befristet überwiesen. Nach altem Recht - also bei Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden, und bei Geburt des Verstorbenen vor 1962 - erfolgt die Auszahlung unbefristet.

Erfüllt man während des Bezugs der kleinen Witwenrente doch noch die Voraussetzungen für die große Witwenrente, erfolgt die Umstellung automatisch ohne Antrag.

Große Witwenrente

Die Höhe der großen Witwenrente beträgt 55 Prozent (60 Prozent bei Ehe vor 2002 und Geburt des Partners vor 1962) der letzten Monatsrente des verstorbenen Ehepartners. Anspruch auf die große Witwer- oder Witwenrente hat man als Hinterbliebener, wenn man bis zum Tod des Partners mit ihm oder ihr verheiratet war, der Partner bis zu seinem Ableben eine Rente bezogen oder nicht weniger als fünf Jahre in die Rentenversicherung einbezahlt hat.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass man als hinterbliebener Ehepartner nach dem Tod des Partners nicht wieder geheiratet hat und man entweder:

  • die erforderliche Altersgrenze für den Bezug der großen Witwenrente erreich hat,
  • man selbst aufgrund von Krankheit oder Behinderung als "erwerbsgemindert" gilt,
  • man sich um ein Kind mit Behinderung betreut
  • oder man ein minderjähriges Kind hat.

Altersgrenze

Die Altersgrenze als Voraussetzung für den Bezug der großen Witwenrente liegt im Jahr 2024 bei 46 Jahre und 2 Monate. Sie steigt jährlich um zwei Monate an.

Kinderzuschlag

Wer als Hinterbliebener ein oder mehrere Kinder bis zum dritten Lebensjahr erzogen hat, hat zusätzlich zur Witwenrente einen Anspruch auf den Kinderzuschlag. Dieser steht nur Ehepartner zu, die nach 2002 geheiratet haben. Die Höhe unterscheidet sich nach großer und kleiner Witwenrente, Bundesland und Anzahl der Kinder:

Kinderzuschlag bei großer Witwenrente

  • Alte Bundesländer: 72,03 Euro für das erste und 36,02 Euro für jedes weitere Kind
  • Neue Bundesländer: 71,03 Euro für das erste und 35,52 Euro für jedes weitere Kind

Kinderzuschlag bei kleiner Witwenrente

  • Alte Bundesländer: 32,74 Euro für das erste und 16,37 Euro für jedes weitere Kind
  • Neue Bundesländer: 32,29 Euro für das erste und 16,14 Euro für jedes weitere Kind

Kürzung und Abschläge

Grundsätzlich wird eine abschlagsfreie Witwenrente - also ohne Kürzung der Beträge - nur ausgezahlt, wenn der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes das 65. Lebensjahr (Stand 2024) erreicht hat.

Für jeden Monat, den die Rente an den Verstorbenen vor dem gesetzlich abschlagsfreien Rentenalter ausgezahlt wurde, wird die Witwenrente um 0,3 Prozent gekürzt. Der maximale Abschlag liegt bei 10,8 Prozent.

Einkommensgrenzen

Auch die Überschreitung von eigenen Einkommensgrenzen - etwa durch die Höhe der eigenen Altersrente - führt ebenfalls zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente. Um die Einkommenshöhe und mögliche Kürzungen zu berechnen, nimmt die Rentenversicherung das Bruttoeinkommen des oder der Hinterbliebenen als Grundlage. Davon wird ein pauschaler Betrag von rund 40 Prozent abgezogen.

Um eine mögliche Kürzung zu errechnen, wird ein Freibetrag für Hinterbliebenenrente von 992,64 Euro (2024) vom Netto-Einkommen abgezogen. Bei Kindern mit Anspruch auf Waisenrente erhöht sich dieser Freibetrag. Übersteigt das von der Rentenversicherung berechnete Netto-Einkommen diesen Freibetrag, so werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet und von der Witwenrente gekürzt.

Anträge

Die Witwer- oder Witwenrente muss in Deutschland nach dem Tod des Ehepartners beantragt werden. Dazu wird ein entsprechendes Formular zur Witwenrente benötigt. Ein Vorschuss auf diese Witwer- oder Witwenrente muss ebenfalls eigens per Antrag eingefordert werden.

Vorschuss

Binnen 30 Tage ab dem Ableben des Ehepartners kann ein Vorschuss auf die Rentenauszahlung des gesamten Sterbevierteljahres beantragt werden. Dieser Antrag wird beim Rentenservice der Deutschen Post eingebracht. Der Vorschuss kann in Höhe der gesamten drei monatlichen Altersrenten des Verstorbenen überwiesen werden.

Um diese Vorschuss zu erhalten, ist eine Änderungsanzeige in einer Filiale der Deutschen Post einzubringen. Dazu wird das entsprechende Formular ausgefüllt und zudem die Sterbeurkunde des Ehepartners beigefügt.

Einen Antrag auf Hinterbliebenenrente und alle weiteren, notwendigen Formulare für Beantragung der Hinterbliebenenrente in Deutschland, findet man hier online.

Häufige Fragen und Antworten

Hier findet man die häufigseten Fragen und Antworten zu diesem Thema:

Wie lange bekommt man die Rente des verstorbenen Partners ausbezahlt?

Nach dem Tod des Ehepartners erhält man als Hinterbliebener drei Monate lang die Rente des verstorbenen Partners in voller Höhe ausbezahlt. Danach hat man Anspruch auf die Witwenrente.

Wie hoch liegt die große Witwenrente in Deutschland?

Die große Witwenrente beträgt nach neuem Recht 55 Prozent der gesetzlichen Alterspension des verstorbenen Ehepartners. Zusätzlich kann ein Kinderzuschlag ausgezahlt werden. Nach altem Recht (vor 2002) liegt die Höhe bei 60 Prozent ohne Zuschlag.

Wie hoch liegt die kleine Witwer- und Witwenrente?

Die kleine Witwenrente liegt bei 25 Prozent der gesetzlichen Altersrente des Verstorbenen. Diese Auszahlung gilt nach neuem Recht befristet auf zwei Jahre, nach altem Recht hingegen unbefristet lebenslang.

Gibt es eine Witwenrente bei erneuter Ehe?

Bezieht man eine Witwen- bzw. Hinterbliebenenrente und heiratet erneut, so entfällt der Anspruch auf diese Rente. Die Hinterbliebenenrente wird nicht mehr ausgezahlt.

Stand: 15.12.2023, um 09:39 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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